Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes

Im Arbeitsrecht :

I. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg.) (Arbeitslosenversicherung) ruht für die Zeit, für die der Arbeitslose noch Arbeitsentgelt erhält o. zu beanspruchen hat (§ 1171 AFG). Der Anspruch ruht mithin immer dann, wenn ein aufgrund Kündigung markierter Beendigungstatbestand durch einen im Kündigungsschutzprozess abgeschlossenen Vergleich hinausgeschoben wird (AP 3 zu § 117 AFG = DB 83, 2091). Er ruht ferner, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten o. zu beanspruchen hat für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (AP 25 zu § 7 BUr1G Abgeltung = NJW 87, 151 = NZA 86, 396). Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 117 I a AFG). Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des ArbVerh. eine Abfindung, Entschädigung o. ähnl. Leistung erhalten o. zu beanspruchen u. ist das ArbVerh. ohne Einhaltung einer der ordentl. Kündigungsfrist des AG entspr. Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Alg. von dem Ende des ArbVerh. bis zu dem Tage, an dem das ArbVerh. bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Angerechnet werden mithin nur Abfindungen, Ansprüche nach § 628 BGB, Ausgleichsbeträge in Höhe der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Nettovergütung usw. nach vorzeitiger Beendigung des ArbVerh. Anrechnungsfrei sind solche Leistungen, auf die der AN unabhängig von der Beendigung des ArbVerh. einen Rechtsanspruch hat (z. B. rückständiges Arbeitsentgelt, Gratifikationen, Überstundenabgeltung, Abfindungen der betriebl. Altersversorgung). Erfasst werden auch Abfindungen, wenn in Raten gezahlt; u. U. anders, wenn sie nur zur Aufstockung des Gehalts bei Verdienstminderung bei Stillegung dienen. Abgestellt wird auf die Kündigungsfrist des AG (§ 622 BGB), da der Arbeitsentgeltanteil erfasst werden soll. Sie rechnet von der Kündigung vor Beendigung des ArbVerh. o. der Vereinbarung über die Aufhebung des ArbVerh. Ist die ordentl. Kündigung durch AG ausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss (z. B. älteren Angestellten § 53 III BAT) eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. Kann nur bei Zahlung einer Abfindung, Entschädigung o. sonstigen Leistungen gekündigt werden, so wird eine solche von 12 Monaten zugrundegelegt. Bei zeitlich begrenztem Ausschluss (§ 9 MuSchG; § 15 KSchG Betriebsratsmitglieder), die ohne den Ausschluss massgebend gewesen wäre (§ 117 II 3 AFG). Der Anspr. ruht aber längstens ein Jahr (§ 117 III 1 AFG). Das bedeutet aber nicht, dass die Kündigungsfrist doch nur 1 J. beträgt. Die Ruhenszeiten können sich weiter verkürzen. Es bedarf einer ausdrücklichen Regelung in einem Vergleich, wenn eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess entgegen § 117 II AFG nicht um den darauf entfallenden Teil des Alg gekürzt werden soll (AP 12 zu § 117 AFG = NZA 92, 1081). Nach § 117 111 2 AFG wird die Abfindung nur bis 70 v. H. angerechnet, weitere Verringerung für je 5 Beschäftigungsjahre u. je 5 Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lbj.; nach § 117 III 2 Nr. 2 AFG endet Anrechnung, wenn ArbVerh. aufgrund anderen Auflösungstatbestandes endet u. nach § 117 III 2 Nr. 3 AFG im Falle berechtigter ao. K. des AG. Soweit der Arbeitslose während der Ruhenszeiträume das Arbeits- o. Urlaubsentgelt nicht erhält, hat er einen Anspruch auf vorläufige Zahlung von Alg (§ 117 IV AFG). In Höhe des gewährten Alg gehen die Ansprüche auf die BAnstArb über (§ 115 SGB X; AP 4 zu § 115 SGB X = BB 92, 2512). Sie hat im Konkurs kein Quotenvorrecht gegenüber dem AN (AP 17 zu § 59 KO = NJW 86, 1632 = NZA 86, 361). Der Übergang wird i. d. R. dem AG u. auch im Streitfall dem Arbeitsgericht mitgeteilt (Abtretung).
II. Aufgrund der sog. 59er-Regelung sind vor allem ältere AN entlassen worden, die nach einjähriger Arbeitslosigkeit in den Ruhestand treten. Diese Regelung war sozialpolitisch umstr., weil auf Kosten der Sozialgemeinschaft die Unternehmen ihren Personalbestand verjüngerte u. abbaute. Nach § 128 AFG hat der AG, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den die Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung bestimmt wird, mind. 720 Tage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, der BAnstArb vierteljährl. das Alg für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen zu erstatten. Von der Erstattungspflicht gibt es Ausnahmen. Lit.: Buchner NZA 93, 481; ZIP 93, 717; Hanau DB 92, 2625; Ress NZA 92, 913; Stindt DB 93, 1361; Stolz BB 93, 1650; Waltermann NJW 92, 1136; Wissing NZA 93, 385. Eine Darstellung der Rechtslage ergibt sich aus dem Dienstblatt-Runderlass 11/93 vom 3. 2. 1993.
III. Schliesslich trifft den AG eine Erstattungspflicht wegen des Alg bei Wettbewerbsverboten. Lit.: Beise DB 87, 1251.




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