Nettovergütung

Im Arbeitsrecht :

heisst die dem AN auszuzahlende Vergütung, nachdem die Lohnsteuern u. Beiträge zur Sozialversicherung vom Bruttolohn abgezogen worden sind. Die Parteien und ebenso die Tarifpartner (AP 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie) können von vornherein eine N. vereinbaren. Alsdann hat der AG auch die auf den AN entfallenden öffentl.-rechtl. Abgaben zu tragen. Soweit im RKV die Auszahlung von Zulagen netto vorgesehen war, ist diese Regelung unwirksam, da damit in die Steuerhoheit des Staates eingegriffen wurde (v. 10. 11. 1993 — 4 AZR 473/92). Die öffentlichen Abgaben werden in der Weise berechnet, dass zur vereinb. N. der dazugehörige Bruttolohn gesucht wird. Haben die Part. ohne nähere Erläuterung die Zahlung einer bestimmten N. vereinbart, so ist i. Zw. davon auszugehen, dass die die Höhe der Abzüge beeinflussenden persönl. Verhältnisse des AN mit Grundlage für die Bemessung der N. waren (AP 1 zu § 611 BGB Nettolohn). Ob auch auf eine Nettovergütung geklagt werden kann, ist umstr., aber wohl zu bejahen. Von der N.-Vereinbarung ist die— Pauschalbesteuerung zu unterscheiden. Beim Pauschsteuerverfahren (§ 40 ff. EStG) übernimmt der AG gegenüber dem Finanzamt die Steuerschuld. Damit ist im Innenverhältnis (AG/AN) aber noch nichts darüber ausgesagt, wer die Steuern endgültig zu tragen hat (AP 10 zu § 38 EStG). Demgegenüber vertritt das BSG die Auffassung, dass nur mittelbar der AN begünstigt werde, so dass keine Versicherung des Entlastungsbetrages (DB 76, 60) Lohnsteuern. Wirken AG u. AN zur Hinterziehung der Steuern und Beiträge zusammen, so kann diese Abrede nicht als N.-Abrede angesehen werden (BGH NJW 92, 2240).




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