Vollstreckungsleiter

Über Strafvollstreckung und Strafvollzug s. dort. Ist Jugendstrafrecht angewendet worden, so obliegt die Leitung der Strafvollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende im Hinblick auf die besonderen erzieherischen Strafzwecke dem Jugendrichter an Stelle des Staatsanwalts oder Rechtspflegers. Der Richter handelt insoweit als weisungsgebundene Justizverwaltungsbehörde; gegen Anordnungen ist der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG gegeben. Bei bestimmten Entscheidungen mit richterlichem Charakter (Umwandlung von Freizeitarrest in Kurzarrest, bei Jugendstrafe Entlassung zur Bewährung u. dgl.; §§ 82, 83, 86-89 a, 110 JGG) ist der Rechtsbehelf die sofortige Beschwerde. Der Jugendrichter des Amtsgerichts ist auch dann V., wenn Strafe nach Jugendstrafrecht von der Jugendkammer oder von einem Erwachsenengericht verhängt wird. Er nimmt auch die Aufgaben der Strafvollstreckungskammer wahr. Die Vollstreckung von Erziehungshilfe veranlasst der V. nach den Vorschriften des SGB VIII (Jugendamt). Vom V. zu unterscheiden ist der Vollzugsleiter, der die Durchführung des Vollzugs in der Jugendarrestanstalt oder einer für den Jugendstrafvollzug vorgesehenen Einrichtung leitet.




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