Jugendgerichtsgesetz (JGG) Begehen Jugendliche oder Heranwachsende eine Straftat, ist das JGG anzuwenden. Verantwortlich ist ein Jugendlicher für die von ihm begangene Tat, wenn er z. Z. der Tat nach seiner sittlichen u. geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen u. nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3). Bei Heranwachsenden wird Jugendrecht angewendet, wenn er bei Gesamtwürdigung seiner Person z. Z. der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand oder die Tat als Jugendverfehlung zu werten ist (§ 105). Im allgemeinen gelten auch für Jugendliche u. Heranwachsende die Vorschriften des StGB u. der StPO, jedoch mit einigen Abweichungen. Zuständig zur Aburteilung sind die Jugendgerichte (§ 33). Der Jugendrichter kann aussprechen: Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe, Einweisung in Heil- und Pflegeanstalt, ferner Fahrerlaubnisentziehung sowie Fahrverbot, Weisung;
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