Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Begehen Jugendliche oder Heranwachsende eine Straftat, ist das JGG anzuwenden. Verantwortlich ist ein Jugendlicher für die von ihm begangene Tat, wenn er z. Z. der Tat nach seiner sittlichen u. geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen u. nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3). Bei Heranwachsenden wird Jugendrecht angewendet, wenn er bei Gesamtwürdigung seiner Person z. Z. der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand oder die Tat als Jugendverfehlung zu werten ist (§ 105). Im allgemeinen gelten auch für Jugendliche u. Heranwachsende die Vorschriften des StGB u. der StPO, jedoch mit einigen Abweichungen. Zuständig zur Aburteilung sind die Jugendgerichte (§ 33). Der Jugendrichter kann aussprechen: Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe, Einweisung in Heil- und Pflegeanstalt, ferner Fahrerlaubnisentziehung sowie Fahrverbot, Weisung;
bei Heranwachsenden kann er auch Erwachsenenstrafrecht anwenden. Die Verhandlung gegen Jugendliche ist nicht öffentlich. Bei Heranwachsenden kann Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§§ 48, 109). Ein unter Anwendung von Jugendecht ergangenes Urteil kann mit Berufung od. Revision angefochten werden. War Berufung eingelegt, so kann Berufungsführer gegen Urteil des Berufungsgerichts keine Revision einlegen (§ 55). Bei Übertretungen kann der Jugendrichter auch eine Geld- od. Arbeitsauflage verfügen (vereinfachtes Jugendverfahren, § 75). Strafbefehl gegen Jugendlichen ist ebenso unzulässig wie das beschleunigte Verfahren od. die Erhebung
einer Privatklage (§§ 79, 80). Erziehungskartei,
Jugendstrafanstalt, Jugendhilfe.




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