Vereinfachtes Jugendverfahren

Das Strafverfahren gegen Jugendliche kann auf Antrag des StA in Form des v. J. nach den §§ 76-78 JGG durchgeführt werden; es entspricht dem beschleunigten Verfahren nach §§ 417 ff. StPO. Der Antrag darf gestellt werden, wenn nur Weisungen, Hilfe zur Erziehung durch Erziehungsbeistandschaft, Zuchtmittel, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist bis zu 2 Jahren, Verfall oder Einziehung zu erwarten sind. Der Jugendrichter lehnt das v. J. durch unanfechtbaren Beschluss ab, wenn sich die Sache hierfür nicht eignet, insbes. wenn Jugendstrafe wahrscheinlich ist - sie darf im v. J. nicht verhängt werden - oder wenn eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig wird; der StA reicht dann eine Anklageschrift ein. Im v. J. entscheidet der Richter auf Grund mündlicher Verhandlung; Anwesenheit des StA ist nicht erforderlich, dagegen grundsätzlich die des Angeklagten sowie Ladung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Übrigen kann der Richter von den Verfahrensvorschriften abweichen, soweit dadurch die Wahrheitsfindung nicht beeinträchtigt wird. Gegen Heranwachsende ist nicht das v. J., sondern das beschleunigte Verfahren zulässig.




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