Bundesversammlung

Bundesorgan, das nur für die Wahl des Bundespräsidenten zuständig ist. Besteht aus den Mitgliedern des Bundestags und einer gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Landtagen durch Verhältniswahl gewählt werden.

das aus Mitgliedern des Bundestages und ebenso vielen von den Volksvertretungen der Länder gewählten Mitgliedern bestehende Organ für die Wahl des Bundespräsidenten, Art. 54 GG. Hat keine anderen Aufgaben und tritt nur zur Wahl des Bundespräsidenten zusammen.

ist die - nur - den Bundespräsidenten wählende Versammlung in Deutschland (Art. 54 I GG). Die B. besteht aus den Mitgliedern des Bundestags und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden (Art. 54 III GG). Lit.: Die Bundesversammlung, hg. v. Deutschen Bundestag, 1999; Burkiczak, C., Die Bundesversammlung, JuS 2004, 278

das Verfassungsorgan, das (nur) die Funktion hat, den Bundespräsidenten zu wählen (Art. 54 GG). Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden (Art. 54 Abs. 3 GG). Zu Einzelheften vgl. das nach Art. 54 Abs. 7 GG erlassene Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten vom 25.4. 1959 (BGBl. I S.230).

Die B. ist ein oberstes Bundesorgan, das nur die Funktion hat, den Bundespräsidenten zu wählen (Art. 54 GG). Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestags und einer gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. S. Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vom 25. 4. 1959 (BGBl. I 230).




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