Weimarer Verfassung am 11. 8. 1919 durch die Nationalversammlung des Deutschen Reiches angenommene Verfassung der "Weimarer Republik". Nach der W. V. war der Reichstag oberstes Gesetzgebungsorgan; er wurde alle 4 Jahre in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Der Reichsrat war die Vertretung der Länder mit Einspruchsrecht gegen vom Reichstag beschlossene Gesetze. Der jeweils durch das Volk für 7 Jahre gewählte Reichspräsident hatte die Vertretung des Reiches nach aussen und den Oberbefehl über die Reichswehr. Nach Art. 48 W. V. konnte er Massnahmen zur Beseitigung von Störung an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reich treffen (Notverordnungsrecht). Er ernannte den Reichskanzler und auf dessen Vorschlag die Reichsminister. Im zweiten Hauptteil regelte die W.V. die Grundrechte und Grundpflichten der Staatsbürger. Sie ist zu keiner Zeit formell ausser
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