Petitionsrecht

Im Grundgesetz ist für jedermann das Recht verankert, dass er sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung wenden darf. Unter den zuständigen Stellen versteht man die für das Anliegen zuständige Behörde oder Aufsichtsbehörde.

Wer eine Petition einreicht, hat Anspruch darauf, dass sich das Parlament oder die zuständige Stelle mit seiner Eingabe befasst und ihm einen schriftlichen Bescheid darüber zukommen lässt. Ein Anspruch auf einen positiven Bescheid oder eine Begründung des Bescheids besteht jedoch nicht. Wurde die Petition bei einer sachlich unzuständigen Stelle eingereicht, so führt das nicht zur Unzulässigkeit der Bitte oder Beschwerde, sondern die fälschlich adressierte Stelle ist verpflichtet, die Petition an die sachlich zuständige Stelle weiterzuleiten.
Art. 17 GG

Das Recht eines jeden Bürgers, «sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden». Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht, wie sich aus Art. 17 GG ergibt, dem auch die Definition entnommen wurde. Man muß dabei allerdings zwei Einschränkungen beachten: Zum einen umfaßt das Petitionsrecht nur schriftliche Eingaben, so daß also niemand ein Recht darauf hat, persönlich bei Behörden oder Abgeordneten vorstellig zu werden. Zum anderen besteht das Petitionsrecht nur gegenüber den zuständigen Stellen, umfaßt also nicht Eingaben an alle möglichen Stellen, wie sie von Querulanten oftmals gefertigt werden. Bei den Parlamenten bestehen besondere Petitionsausschüsse, die nur Ein- gaben von Bürgern bearbeiten und überprüfen. Sie können die zuständigen Behörden jederzeit zu einer Stellungnahme auffordern, ihnen aber keine Anweisungen erteilen. Das Petitionsrecht ist die Grundlage für die heute immer mehr zunehmende Tätigkeit der Bürgerinitiativen.

Beschwerde- und Petitionsrecht.

Art. 17 GG gewährt jedermann das Grundrecht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder an die Volksvertretung zu wenden. Eingaben an das Parlament werden üblicherweise nicht vom Plenum, sondern von einem eigens hierzu eingesetzten Petitionsausschuss behandelt. Der Petitionsadressat (Behörde, Bundestag,
Landtag usw.) ist verpflichtet, eine ordnungsgemässe (also z.B. nicht beleidigende) Petition entgegenzunehmen, sie sachlich zu prüfen u. schriftlich zu beantworten; er braucht seine Stellungnahme jedoch nicht zu begründen. Das Recht zur gemeinschaftlichen Petition kann für Angehörige der Streitkräfte u. für Zivildienstleistende gesetzlich eingeschränkt werden (Art. 17 a GG).

(Art. 17 GG) ist objektiv die Gesamtheit der Petitionen betreffenden Rechtssätze und subjektiv das jedermann zustehende Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht darf durch den Staat nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sind die staatlichen Stellen verpflichtet, die Petitionen entgegenzunehmen, sachlich zu prüfen und zu beantworten. Unterlassen sie dies, so ist Leistungsklage auf formelle Aufnahme, Prüfung und Verbe- scheidung, nicht aber auf Vornahme einer sachlichen Handlung möglich. Lit.: Meese, J., Das Petititonsrecht beim Europäischen Parlament, 2000

Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden (Art.17 GG). Zu unterscheiden sind Legislativpetitionen von den Verwaltungspetitionen.
Die Legislativpetition richtet sich an die Volksvertretung i. S. d. Art.17 GG, also an den Bundestag oder den Landtag. Sie kann von jedermann gegen jegliche Art öffentlicher Verwaltungstätigkeit form- und fristlos erhoben werden und ist daher ein formloser Rechtsbehelf. Zwar verlangt Art.17 GG die Schriftform, dies bedeutet aber nicht, dass mündliche Petitionen unzulässig sind, sondern nur, dass solche keinen Grundrechtsschutz genießen.
Der Anspruch des Petenten aus Art.17 GG ist auf die Entgegennahme der Petition, eine sachliche Prüfung und den Erlass eines Petitionsbescheides beschränkt. Dabei ist für die sachliche Prüfung lediglich eine Auseinandersetzung mit dem Petitionsschreiben erforderlich und kann zu dem Ergebnis führen, dass der Petition nicht weiter nachgegangen wird.
Da Petitionsbescheide über den Gegenstand der Petition keine verbindliche Regelung treffen, sind sie nach h. M. keine Verwaltungsakte.

Beschwerde- und Petitionsrecht.




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