Religionsfreiheit

gemeinsamer Begriff für die Grundrechte der Freiheit des Bekenntnisses und de Religionsausübung.

ein Oberbegriff, der mehrere grundrechtliche Garantien umschliesst. Dazu zählen insbesondere die Glaubensfreiheit und die Bekenntnisfreiheit. Hiermit eng zusammen hängt die Kultusfreiheit als das Recht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 II). Ein weiteres Element der Religionsfreiheit - ihr verfassungsrechtliches Pendant ist die Pflicht des Staates zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität - enthält die religiöse Vereinigungsfreiheit. Das vom GG gesondert verbürgte, eigentlich schon in der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit enthaltene Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung erklärt sich historisch aus den schweren einschlägigen Verletzungen im Dritten Reich.
Das ohne Gesetzesvorbehalt unverwirkbar garantierte Grundrecht - es erstreckt sich nicht nur auf die christlichen Kirchen, sondern auch auf andere Religionsgesellschaften - ist weit auszulegen. Die Freiheit der Religionsausübung schützt zunächst kultische Handlungen und religiöse Gebräuche, wie insbesondere Gottesdienste, Gebete, Sakramentsempfang, Kollekten, Prozessionen, Glockengeläute und das Zeigen von Kirchenfahnen. Schutzgegenstände der Kultusfreiheit sind ausserdem die religiöse Erziehung, aber auch freireligiöse und atheistische Feiern nebst anderen Erscheinungsformen des religiösen Lebens.

. Das Grundrecht der R. ist durch Art. 4 GG gewährleistet. Danach sind die Freiheit des Glaubens u. die Freiheit des religiösen u. weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich (Abs. 1); die ungestörte Religionsausübung wird garantiert (Abs. 2). Die Glaubensfreiheit gibt dem einzelnen das Recht, einen bestimmten Glauben, d.h. eine beliebige religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, zu haben oder nicht zu haben. Während die Glaubensfreiheit gewissermassen die "innere Seite" der R. bildet, gewährt die Bekenntnisfreiheit die Befugnis, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu äussern oder abzulehnen, aber auch das Recht, darüber zu schweigen. Die Kultusfreiheit als das Recht auf ungestörte Religionsausübung ist Ausprägung der Bekenntnisfreiheit. Das Grundrecht der R. ist vorbehaltlos geschützt, es kann daher auch durch Gesetz nicht begrenzt werden; seine Schranken ergeben sich allein aus dem Grundgesetz selbst, vor allem aus dem verfassungsrechtlich verankerten Toleranzgebot. Die Gewährleistung voller R. ist eine Grundvoraussetzung freien Geisteslebens, in das einzugreifen dem Staat verboten ist. Somit begründet Art. 4 GG zugleich als Fundamentalnorm des Staatskirchenrechts die religiöse u. weltanschauliche Neutralität des Staates.

(Art. 4 II GG) ist die Freiheit der ungestörten Ausübung der Religion. Lit.: Bayer, K., Das Grundrecht der Religions- und Gewissensfreiheit, 1997; Classen, C., Religionsfreiheit und Staatskirchenrecht, 2003; Marauhn, T., Grundrechtlicher Schutz vor religiöser Macht?, 2003

Schutz jeder spezifischen Äußerung des religiösen oder weltanschaulichen Lebens (Art. 4 Abs. 2 GG). Neben den religiösen Veranstaltungen und Gebräuchen (z. B. Gottesdienste, Prozessionen, Gebete, Glockenläuten) werden auch die religiöse Erziehung, religiöse Feiern, aber auch atheistische Veranstaltungen geschützt. Die Religionsfreiheit ist Unterfall der Glaubensfreiheit.

Religionsausübung (freie), Bekenntnisfreiheit, Glaubens- u. Gewissensfreiheit.




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