Sondervotum

ist die besondere, von einer Gesamtentschließung eines Gremiums abweichende Ansicht eines einzelnen Mitglieds. Das S. ist im Verfahrensrecht grundsätzlich unzulässig (vgl. § 196 GVG). Im Verfassungsgerichtsverfahren kann jeder Richter seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung des Gerichts oder ihrer Begründung in einem S. niederlegen (§ 30 II BVerfGG). Lit.: Lamprecht, R., Richter contra richter, 1992

Bundesverfassungsgericht.




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