Churning Der durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigte häufige Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zulasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH NJW-RR 2000, 51). Churning kann nach §§ 263 u. 266 StGB strafbar sein und somit auch den Tatbestand des § 826 BGB erfüllen.
Weitere Begriffe : Ungericht | Reichsjustizministerium | Abgase von Kraftfahrzeugen |
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