Arbeitslosengeld II

Im Sozialrecht :

Arbeitslosengeld II ist eine Entgeltersatzleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine anderen Entgeltersatzleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld nach dem SGB III, erhalten und auch nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts verfügen. Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Personen, die mindestens 15 und noch nicht 65 Jahre alt, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind, den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und bei denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht ausgeschlossen ist (§19 S. 1 SGB II i.V.m. §7 Abs. 1 SGB II). Kinder unter 15, die einer Bedarfsgemeinschaft eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen angehören, erhalten Sozialgeld. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Anspruch des Hilfebedürftigen selbst, z.B. wegen eines Studiums, ausgeschlossen ist. Gehören sie keiner Bedarfsgemeinschaft an, erhalten sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, erhalten häufig Altersrente. Ist diese nicht ausreichend oder haben sie keinen Anspruch auf Altersrente und ist ihr sonstiges Einkommen und Vermögen nicht ausreichend, wird ihnen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§41 ff. SGB XII) gewährt. Ab dem 1.1.2008 wird Höchstaltersgrenze stufenweise angehoben (§7a SGB II). Erwerbsfähig sind Personen, die gesundheitlich in der Lage sind, zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten (§8 Abs. 1 SGB II). Personen, die diese Anforderungen für unvorhersehbare Zeit nicht erfüllen, erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ausländer sind ferner nicht erwerbsfähig, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Beschäftigung ausüben dürfen (§8 Abs.2 SGB II). S. dazu das AufenthG und die §§284ff. SGB III. Hilfebedürftig sind Personen, deren Bedarf weder durch eigene Mittel noch durch Mittel der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft oder der Haushaltsgemeinschaft gedeckt sind (§9 Abs. 1 SGB II). Der Bedarf setzt sich aus

• der Regelleistung in Höhe von 347 € bei Alleinstehenden, Alleinerziehenden und beim Haushaltsvorstand, je 312 € bei volljährigen Partnern und 278 € bei sonstigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft und

• der Leistung für angemessene Unterkunfts- und Heizungskosten (Unterkunft, Heizung) (§ 22 SGB II) zusammen. Schwangere, allein Erziehende, erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erhalten, und kranke Leistungsberechtigte, die einer kostenaufwändigen Diät bedürfen, erhalten zusätzlich eine Leistung für Mehrbedarf (§21 SGB II). Für sonstige von der Regelleistung und vom Anschaffungsfreibetrag nicht gedeckte Bedarfe kommen Darlehen in Betracht (§ 23 Abs. 1 SGB II); bei der Festsetzung der Tilgung des Darlehens muss der Leistungsträger aus verfassungsrechtlichen Gründen berücksichtigen, dass dem Leistungsberechtigten das für ein menschenwürdiges Leben notwendige Existenzminimum verbleiben muss. Für mehrtägige Klassenfahrten, die Erstausstattung mit Kleidung und die Erstausstattung der Wohnung werden einmalige Leistungen (§23 SGB II) erbracht. Auf den Bedarf wird das Einkommen und Vermögen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen angerechnet (§9 Abs. 1 SGB II). Weiter muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Arbeitskraft einsetzen. Weigert er sich, eine zumutbare Arbeit auszuüben, wird das Arbeitslosengeld II abgesenkt. Bei wiederholter Arbeitsverweigerung entfällt der Anspruch ganz (§31 SGB II; s. unten). Einzusetzen ist nicht nur das Einkommen und Vermögen des Betroffenen, sondern auch jenes der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, also des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, des eheähnlichen oder des lebenspartnerschaftsähnlichen Partners. Angerechnet wird bei jungen Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres das Einkommen des Elternteiles bzw. der Eltern, mit denen sie in einem Haushalt leben (§9 Abs.2 SGB II), sowie der Stiefeltern. Weiter wird das Einkommen und Vermögen von Verwandten oder Verschwägerten, mit denen der Antragsteller in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, berücksichtigt, wenn auf Grund deren Einkommen und Vermögen zu vermuten ist, dass er von diesen unterhalten wird (§§9 Abs.5 SGB II, 1 Abs.2 Alg-V). Sonstige Unterhaltspflichtige, mit denen der erwerbsfähige Hilfebedürftige weder in einer Bedarfs- noch in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, können zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen werden (§34 SGB II). Schliesslich setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II voraus, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. An Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bzw. nur vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird kein Arbeitslosengeld II gewährt. Kein Arbeitslosengeld II erhalten Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungs- gesetz (§7 Abs. 1 SGB II), Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland keine Beschäftigung ausüben dürfen (§ 7 Abs. 1 SGB II), stationär Untergebrachte - etwas anderes gilt nur während der ersten sechs Monate eines Klinikaufenthaltes - (§7 Abs. 4 SGB II), Bezieher einer Altersrente oder der Knappschaftsausgleichs- leistung (§7 Abs. 4 SGB II), Strafgefangene (§7 Abs. 4 SGB II) und Auszubildende, die dem Grunde nach nach dem BAföG oder den §§60-62 SGB III leistungsberechtigt sind (§7 Abs. 5, 6 SGB II). Das Arbeitslosengeld II wird in Höhe des Betrages gezahlt, um den der Bedarf nicht gedeckt ist. Das Arbeitslosengeld II wird in Höhe von 30 % der Regelleistung sowie ggfs. um den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld abgesenkt (§31 SGB II), wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung ohne wichtigen Grund weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschliessen, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, zumutbare im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten auszuführen (Arbeitsgelegenheiten) oder eine zumutbare Massnahme zur Eingliederung in Arbeit abbricht oder den Abbruch veranlasst. Das Arbeitslosengeld II wird ferner in Höhe von 30 % der Regelleistung sowie ggfs. um den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld abgesenkt, wenn der Hilfebedürftige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, der Hilfebedürftige trotz Belehrung sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III festgestellt hat, die nach dem SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt sind, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld zur Folge haben (§31 Abs. 4 SGB II). Das Arbeitslosengeld II wird um 10% der Regelleistung sowie ggfs. den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gekürzt, wenn der Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung einer Aufforderung des Grundsiche- rungsträgers, sich bei ihm zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (Meldeversäumnis) ohne wichtigen Grund nicht nachkommt (§31 Abs. 2 SGB II). Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II bei Pflichtverstössen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung - diese Leistungen werden dann i.d.R. an den Vermieter unmittelbar ausgezahlt - begrenzt (§31 Abs. 1 oder 4 SGB II). Die weiteren Leistungen werden als Sach- oder geld- werte Leistungen (Warengutscheine) erbracht (§31 Abs. 5 SGB II). Die Absenkung erfolgt für 3 Monate (§31 Abs. 6 SGB II). Bei mehreren Pflichtverletzungen beginnt der Absenkungszeitraum jeweils von neuem zu laufen. Bei einem erneuten Pflichtenverstoss wird das Arbeitslosengeld II um 60% gemindert (§31 Abs. 3 S. 1 SGB II). Bei einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um 100% gekürzt (§31 Abs.3 S.2 SGB

II) . Wird das Arbeitslosengeld II um mehr als 30% der Regelleistung gemindert, kann (Ermessen) der Grundsicherungsträger ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine) erbringen. Er muss dies i.d.R. tun, wenn der Hilfebedürftige mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§31 Abs. 3 SGB II). Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II wird mittels eines Absenkungsbescheides festgestellt. Widerspruch und Klage gegen den Absenkungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung (§39 Nr. 1 SGB II). Für die Gewährung der Regelleistung, des Mehrbedarfszuschlags, des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld ist i.d.R. die Agentur für Arbeit, und für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, einmalige Leistungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte sachlich zuständig (§6 Abs. 1 SGB II). Soweit die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger eine Arbeitsgemeinschaft vereinbart haben, werden die Aufgaben durch diese wahrgenommen (vgl. §44b SGB II). Soweit ein kommunaler Träger zugelassener kommunaler Träger ist, ist er für das Arbeitslosengeld II einheitlich sachlich zuständig (§6a SGB II). Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit bzw. kommunale Träger, in deren Bezirk der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§36 SGB II). Besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt, ist der Träger zuständig, in dessen Bezirk der Hilfebedürftige sich tatsächlich aufhält. Das Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag gezahlt (§37 SGB II). Eine rückwirkende Zahlung

von Arbeitslosengeld II ist nur zulässig, wenn der Grundsicherungsträger an dem Tag, an dem der Arbeitslose seinen Antrag stellen wollte, nicht dienstbereit war (z.B. weil wegen einer EDV- Umstellung geschlossen war) und der Hilfebedürftige am nächsten dienstoffenen Tag das Arbeitslosengeld II beantragt. Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden. Für die Antragstellung und die Entgegennahme geht das Gesetz davon aus, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, für die Angehörigen seiner Bedarfsgemeinschaft den Antrag zu stellen und Leistungen entgegenzunehmen (§38 SGB II). Das Arbeitslosengeld II wird monatlich auf ein inländisches Konto des Leistungsberechtigten überwiesen (§ 42 S. 1 SGB III). Wird es auf Wunsch des Leistungsberechtigten an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort übermittelt (z.B. durch Postbarauszahlung), muss er grundsätzlich die hierdurch entstehenden Kosten tragen (§42 S.2 SGB III). Die Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§5 Abs. 1 Nr.2a SGB V). In welcher Krankenkasse die Versicherung erfolgt, können die Versicherten wählen. Wählen sie keine Krankenkasse, bestimmt diese die Agentur für Arbeit.

Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige ab 2005. Das Arbeitslosengeld II löste die bisherige Arbeitslosenhilfe ab und resultiert aus der Zusammenlegung mit der Sozialhilfe durch das SGB II vom 24.12. 2003, BGB1. I 2003, 29541f. Regelungszweck ist neben der Grundsicherung für Arbeitssuchende insbesondere, erwerbsfähige Hilfebedürftige gezielter zur Wiederaufnahme einer Arbeit anzuhalten und diese Gruppe der früheren, überwiegend mehr als ein Jahr und damit langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfänger an die Arbeitsvermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit heranzuführen.
Die Grundsicherung des Lebensunterhalts in § § 19 ff. SGB II ist angelehnt an die Vorschriften des bisherigen Sozialhilferechts. Berechtigt sind Personen, die noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, § 7 Abs. 1 SGB II. Gemäß § 8 SGB II ist die Erwerbsfähigkeit entsprechend den rentenversicherungsrechtlichen Regelungen weit definiert. Hinzukommen muss die Hilfebedürftigkeit, also die Unfähigkeit, insbesondere seinen Lebensunterhalt durch eigene Kräfte und Mittel, Aufnahme einer bezahlten Arbeit bzw aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen zu sichern, § 9 SGB II.
Darüber hinaus ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit, zu der er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist, grundsätzlich zumutbar. Anzurechnendes Einkommen bzw. Vermögen regeln § § 11, 12 SGB II. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird das Arbeitslosengeld II, anders als die auch einkommensabhängige frühere Arbeitslosenhilfe, in Form einer monatlichen Regelleistung erbracht, seit Juli 2008 in allen Bundesländern in Höhe von monatlich 351€. Als ergänzende Leistungen sind ins übrigen Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft und Heizung vorgesehen.
Als Besonderheit regelt § 31 SGB II die abgestufte Absenkung bzw. sogar den Wegfall des Arbeitslosengeldes II, insbesondere in den Fällen, in denen erwerbsfähige Hilfebedürftige eine zumutbare Arbeit ablehnen. Für die ersten zwei Jahre nach Ende des Bezugs des bisherigen Arbeitslosengeldes nach dem SGB III besteht gem. § 24 SGB II zudem noch Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II in Höhe von max. 160 € monatlich, der nach Ablauf des 1. Jahres wiederum um 50% reduziert wird. Ergänzend ist für die nichterwerbsfähigen Angehörigen der Bezieher von Arbeitslosengeld II ein sozialhilfeähnliches Sozialgeld vorgesehen, § § 6 Nr. 2, 28 SGB II.
Zuständig für die Leistung der Grundsicherung an erwerbsfähige Hilfebedürftige ist die Agentur für Arbeit, für das Sozialgeld an Familienangehörige und Kosten für Miete und Unterkunft der örtliche kommunale Träger, § 36 SGB II. Die Mischverwaltung in Gestalt der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist jedoch verfassungswidrig und muss bis Ende 2010 bundesgesetzlich geändert werden. Ergänzend regelt das im Juli 2004 zustandegekommene Kommunale Optionsgesetz ein Optionsmodell für kommunale Träger zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur nach dem SGB II. Die Finanzierung geschieht durch Steuermittel des Bundes und zum Teil durch Lastenübernahme bei den kommunalen Trägern.

1.
A. II ist eine Sozialleistung nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hartz-Gesetze), die seit dem 1. 1. 2005 an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III (Arbeitsförderung) getreten ist. Arbeitslosengeld II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

2.
Als Regelleistung umfasst das Arbeitslosengeld II zunächst die Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, seit dem 1. 7. 2009 359 EUR; eine Anpassung erfolgt jährlich. Haben zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H., für sonstige Angehörige 80 v. H. des vorgenannten Betrages. Die Regelleistung erhöht sich u. a. für werdende Mütter, Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kinder zusammenleben und für behinderte Hilfebedürftige (§§ 19 ff. SGB II). Entgegen der Rechtsprechung des BSG hat das BVerfG die Regelsätze mit U. v. 9. 2. 2010 (NJW 2010, 505) für verfassungswidrig erklärt; eine Neuregelung ist bis 1. 1. 2011 zu erwarten.

3.
Darüber hinaus werden im Rahmen des A. II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls entsprechenden Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für längstens sechs Monate (§ 22 SGB II).

4.
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige A. II innerhalb von zwei Jahren nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, der sich nach Ablauf des ersten Jahres um 50% vermindert. Der Zuschlag ist im ersten Jahr bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf 160 EUR, bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 EUR und für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 EUR pro Kind begrenzt (§ 24 SGB II).

5.
Erkrankt ein Bezieher von A. II und hat er dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld, wird das Arbeitslosengeld II für die Dauer von bis zu sechs Wochen weitergezahlt (§ 25 SGB II). Bei Pflichtverletzungen des Beziehers kann das A. II um bis zu 60 v. H. abgesenkt werden.




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