Langzeitarbeitslose

Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind, § 18 SGB III. Für Langzeitarbeitslose sind angesichts ihrer erschwerten Vermittelbarkeit im Recht der Arbeitsförderung besondere Fördermaßnahmen vorgesehen, z. B. Eingliederungszuschüsse nach § 218 SGB III.

i. S. d. Arbeitsförderung nach dem SGB III sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind (§ 18 SGB III). Ihre Wiedereingliederung wird u. a. gefördert durch die Gewährung von Eingliederungszuschüssen.




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