Abzweigung

Im Sozialrecht :

Unterhaltspflichtverletzung

Auszahlung von Geldleistungsansprüchen aus der Sozialversicherung an Dritte bei Vorfinanzierung. Bei Unterhaltspflichtverletzungen bzw. Anstaltsunterbringung aufgrund richterlicher Anordnung ist gem. §§ 48, 49 SGB I die Auszahlung an vorleistende Angehörige bzw. Dritte, praktisch häufig an die Sozialämter, vorgesehen. Die laufende Geldleistung kommt damit zeitnah dem Betroffenen zugute, z.B. wenn Kindergeld statt an den anspruchsberechtigten, aber säumigen Unterhaltsverpflichteten zum Ausgleich für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhVG) an den Sozialhilfeträger als Vorleistenden ausgezahlt wird.




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