Landessozialgericht

Sozialgericht.

(§§ 28 ff. SGG) ist das in So- zialrechtsstreitigkeiten in zweiter Instanz zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit (z. B. für Niedersachsen und Bremen gemeinsam).

, Abk. LSG: Entscheidet als Tatsachengericht in zweiter Instanz über Berufungen gegen Urteile des Sozialgerichts sowie über bestimmte Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse. In jedem Bundesland ist ein LSG errichtet, §2 SGG. Beim Landessozialgericht entscheiden Fachsenate in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, § 33 SGG, in den Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung, ggf. mit eigenem Fachsenat für die Knappschaftsversicherung und verpflichtend mit einem eigenen Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts, § 31 SGG. Die Einzelheiten zum Verfahrensablauf sind in den §§143-159 SGG geregelt, für Beschwerdesachen in den §§ 172178 SGG.

Das LSG ist das Landesgericht der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung im zweiten Rechtszug über Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte. Es besteht aus Senaten mit einem Vorsitzenden Richter, 2 weiteren Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern. Es besteht kein Anwaltszwang oder Vertretungszwang. Die allgemeine Dienstaufsicht übt die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle aus. §§ 28 ff. SGG.




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