Leistungszeit

(§ 271 BGB) ist die Zeit, zu der die Leistung (Leistungshandlung) des Schuldners zu erbringen ist. Dies kann sowohl der Zeitpunkt der Erfüllbarkeit - der Schuldner darf leisten - wie auch der Fälligkeit - der Gläubiger darf fordern - sein (im Zweifel ist die Forderung gleichzeitig erfüllbar und fällig). Die L. kann sich ergeben aus zwingendem Gesetz, der Parteivereinbarung, abänderbarem Gesetz und den Umständen. Im Zweifel kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken. Ist eine Leistungszeit bestimmt, so kann der Gläubiger im Zweifel die Leistung nicht vor der Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken (§271 II BGB). Lit.: Christiansen, 7., Forderungsrecht und Leistungszeit, 1998; Hellfeier, M., Die Leistungszeit im Arbeitsverhältnis, 2003

Handelsrecht: auch beim Handelsgeschäft richtet sich die richtige Leistungszeit grundsätzlich nach § 271 BGB, wird aber durch §§ 358f. HGB ergänzt. Gem. § 358 HGB kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit i. S. d. für den jeweiligen Geschäftszweig üblichen Zeit bewirkt und gefordert werden. Bei Bestimmung des Frühjahrs, Herbstes oder ähnlichen Zeitpunktes als Leistungszeit, entscheidet im Zweifel der Handelsbrauch des Ortes (§ 359 Abs. 1 HGB). Eine Fristvereinbarung von acht Tagen meint im Zweifel eine Frist von vollen acht Tagen (§ 359 Abs. 2 HGB).
insbes. Schuldrecht: Zeitpunkt, zu dem eine geschuldete Leistung vom Gläubiger verlangt (Fälligkeit) und vom Schuldner bewirkt werden kann (Erfüllbarkeit). Die Nichteinhaltung der geschuldeten Leistungszeit ist eine Pflichtverletzung des Schuldners, die den Gläubiger berechtigt, nach § 281 BGB bzw. nach § 323 BGB vorzugehen und ggf. Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. den Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag zu erklären. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, also Ersatz des Verspätungsschadens, kann er nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB (Verzug) verlangen.

1.
Die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung in einem Schuldverhältnis unterliegt der freien Vereinbarung der Beteiligten. Die genaue Bestimmung der L. kann auch dem Schuldner (im Rahmen von Treu und Glauben, also nicht zur Unzeit, z. B. regelmäßig nicht am Sonntag), dem Gläubiger (Leistung auf Abruf) oder einem Dritten (Festsetzung nach billigem Ermessen) überlassen sein. Ist die L. weder bestimmt oder bestimmbar noch aus dem Gesetz oder den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort - d. h. so schnell sie der Schuldner nach den Umständen erbringen kann - verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (Erfüllbarkeit, § 271 I BGB). Die sofortige Leistungspflicht des Schuldners (mit der Möglichkeit des Schuldnerverzugs usw.) wird als Fälligkeit der Schuld bezeichnet. Maßgeblich ist die Leistungshandlung, nicht der Eintritt des Leistungserfolgs, so dass ein Überweisungsauftrag oder die Absendung eines Verrechnungsschecks innerhalb der L. ausreicht, ein vereinbartes Skonto in Anspruch nehmen zu können.

2.
Ist eine L. bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Schuldner die Leistung zwar vorher bewirken (Ausnahme z. B. bei einem zinspflichtigen Darlehen; s. aber Zinsschuld), der Gläubiger sie aber nicht vorher verlangen kann (die Fälligkeit also nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt, § 271 II BGB). Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor Fälligkeit, so ist er zum Abzug wegen der Zwischenzinsen regelmäßig nicht berechtigt (§ 272 BGB); auch ein Kassenskonto kann nur bei entsprechender Vereinbarung oder Handelsbrauch abgezogen werden. Die Fälligkeit der (gesamten restlichen) Leistung kann von einer Bedingung (z. B. schuldhafte Nichterfüllung von Zins- und Tilgungsbeträgen, sog. Fälligkeitsklausel) oder von einer einseitigen, gestaltenden Erklärung eines Teils, insbes. von einer Kündigung abhängig gemacht werden (Darlehensvertrag); hier tritt die Fälligkeit der Leistung mit Ablauf der Kündigungsfrist ein. Besondere Bedeutung hat die L. beim Fixgeschäft, bei dem die ordnungsgemäße Erfüllung mit der genauen Einhaltung der L. steht und fällt. Die Fälligkeit einer Leistung kann durch eine Stundung hinausgeschoben werden (Zahlungsaufschub); in dieser - ursprünglichen oder nachträglichen - Vereinbarung (also nicht einseitig) liegt regelmäßig nicht - wie bei einer Bedingung oder Zeitbestimmung - ein späteres Wirksamwerden des Schuldverhältnisses als solches, sondern nur ein Hinausschieben der sofortigen Leistungspflicht, also der Fälligkeit für eine bestimmte Zeit (sog. betagte Forderung). S. a. pactum de non petendo, Kreditvertrag (2). Zur Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung s. §§ 257 ff. ZPO.

3.
Für Steuerschulden ergibt sich die Fälligkeit aus § 220 AO i. V. mit dem jeweiligen Einzelsteuergesetz, z. B. wird die Einkommensteuerabschlusszahlung grundsätzlich ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 36 IV EStG). Vorauszahlungen auf Lohn- und Umsatzsteuer werden am 10. jeden Monats (§ 41 a I EStG, § 18 I UStG) fällig, Einkommensteuervorauszahlungen sind dagegen zum 10. 3., 10. 6., 10. 9., 10. 12. fällig (§ 37 I EStG). Bei Überschreiten der Fälligkeit fallen Säumniszuschläge an. Durch Stundung (§ 222 AO) oder Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann die Fälligkeit hinausgeschoben werden. Hierfür sind dann entsprechende Zinsen (§§ 236, 237 AO) zu zahlen.




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