Leistungshandlung

ist die vom Schuldner vorzunehmende Verrichtung, die auf Herbeiführung eines bestimmten geschuldeten Leistungserfolgs gerichtet ist. Welche Handlungen der Schuldner im einzelnen vornehmen muß, richtet sich nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Beim Kaufvertrag richten sich die vom Schuldner zu erbringenden Handlungen danach, ob eine Hol-, Bring- oder Schickschuld vereinbart ist. Der Ort, an dem die L. vorzunehmen ist, ist der Leistungs- oder Erfüllungsort, vgl. § 269 BGB.




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