Geldschuld

Schuld, die in Geld zu erfüllen ist.

ist die in Geld zu erfüllende Schuld. Die G. ist keine Sachschuld - anders bei der Verpflichtung zur Leistung konkreter Geldstücke - sondern grundsätzlich eine Wertschuld in weiterem Sinn, die mit Münzen oder Banknoten beliebiger Stückelung erfüllt werden kann. Sie kann Geldbetragsschuld (z.B. Darlehen) oder Geldwertschuld (Wertschuld i. e. S. z. B. Schadensersatzschuld) sein. Geldschulden sind Schickschulden mit besonderer Gefahrtragungsregelung (§ 270 I BGB). U.U. kann eine G. durch Wertsicherungsklausel gesichert werden. Geldwertsicherungs- klausel Lit.: Schmidt, K., Geld und Geldschuld im Privatrecht, JuS 1984, 737; Jung, D., Erfüllung der Geldschuld, 2002

Verpflichtung zur Verschaffung eines bestimmten durch eine Geldsumme ausgedrückten Geldwertes. Sie ist auf die im Geld verkörperte abstrakte Kaufmacht gerichtet und ist daher keine (z. B. auf bestimmte Geldstücke gerichtete) Gattungsschuld (h. M.).
Die Geldschuld ist meist eine sog. Geldsummen-schuld (Nennbetragsschuld), die betragsmäßig
nach dem Nennwert des Geldes bestimmt ist und unabhängig von etwaigen Änderungen des inneren Wertes des Geldes - zum vereinbarten Nennwert erfüllt wird (schuldrechtlicher Nominalismus, Euro = Euro). Das aus möglichen Veränderungen des inneren Geldwertes folgende Risiko (insbes. einer Geldentwertung) müssen die Parteien ggf. ausdrücklich durch die Vereinbarung einer Preisklausel regeln. Die Geldwertschuld dagegen ist zwar auf Leistung von Geld gerichtet, ihr Umfang wird jedoch durch eine Beziehung zu nichtwährungsrechtlichen Elementen bestimmt wie dem Preis einer Ware zu einer bestimmten Zeit oder dem Wert eines Gegenstandes (z. B. Anspruch auf Unterhalt, Schadensersatz oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung). Da die Zahlung der Geldsumme nur Mittel zur Erfüllung eines geschuldeten Wertausgleichs ist, kann Erfüllung nur eintreten, wenn sie diesen Wertausgleich auch wirklich herbeiführt.
Im BGB wird der Begriff der Geldschuld vorausgesetzt, Regelungen existieren nur für Einzelfragen (vgl. §§ 244, 245, 270, 288, 291, 301 BGB). Die Erfüllung einer Geldschuld erfolgt durch die Übereignung gültiger Zahlungsmittel (Banknoten und Münzen) der vereinbarten Währung Fremdwährungsschuld). Statt einer solchen Barzahlung kann - soweit dies vereinbart oder üblich ist - Erfüllung auch durch die Übertragung von Buchgeld auf Bankkonten (durch Banküberweisung oder Anweisung mittels Scheck) erfolgen. Zahlungsort, d. h. der Ort, an den das Geld zu übermitteln ist, ist - soweit nichts anderes vereinbart ist - Wohnort bzw. Sitz der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers (§ 270 Abs. 1, 2 BGB). Die Übermittlung an den Zahlungsort erfolgt im Zweifel - ungeachtet des nach den allgemeinen Regeln zu bestimmenden Leistungsorts (§ 270 Abs. 4 BGB) - auf Kosten und Risiko des Schuldners (§ 270 Abs. 1 BGB, Ausnahme: § 270 Abs. 3 BGB). Da das Übermittlungsrisiko vom Leistungs- an den Erfolgs- bzw. Zahlungsort beim Schuldner liegt, spricht man von einer qualifizierten Schickschuld.
Der Schuldner einer Geldschuld hat unbeschränkt für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen („Geld hat man zu haben”), kann sich also bei nicht rechtzeitiger Zahlung nicht durch unverschuldeten Geldmangel exkulpieren.
Dies wurde in der Vergangenheit vom BGH stets aus § 279 BGB a. E (jetzt § 276 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB [Übernahme eines Beschaffungsrisikos]) abgeleitet, obwohl es sich richtigerweise nicht um eine Gattungsschuld handelt, ergibt sich aber jedenfalls aus einer Gesamtschau der zwangsvollstreckungs- und insolvenzrechtlichen Regelungen.

1.
Die Geldschuld ist regelmäßig eine Gattungsschuld auf Leistung von Geld in Höhe des Nennbetrags (sog. Geldsummenschuld); eine Stückschuld ist nur bei Verpflichtung zur Leistung ganz bestimmter Münzen gegeben (z. B. zu Sammlerzwecken). Die G. kann in Euro oder anderer Währung vereinbart sein. Der Euro ist eine Zwangswährung, so dass grundsätzlich jeder Gläubiger zur Annahme verpflichtet ist. Ist eine in anderer Währung als Euro ausgedrückte G. (Valutaschuld) im Inland zu bezahlen, so kann in Euro gezahlt werden (Umrechnung nach Kurswert), sofern nicht Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich bedungen ist (dann sog. echte Valutaschuld, § 244 BGB). Ist eine G. in einer besonderen Münzsorte zu zahlen (Geldsortenschuld), so ist die Vereinbarung trotz dieser sog. Effektivklausel hinfällig, wenn die Münzsorte z. Z. der Zahlung nicht mehr im Umlauf ist; dann ist entsprechend dem Wert der Schuld in üblichem Geld zu zahlen (§ 245 BGB). Über die Effektivklausel auf einem Wechsel oder Scheck vgl. Art. 41 WG, Art. 36 ScheckG.

2.
Die Geldentwertung ist für die G. grundsätzlich ohne Bedeutung (Nominalitätsgrundsatz; allerdings ist ggfs., z. B. beim Zugewinnausgleich, auf die jeweils maßgeblichen Wertverhältnisse abzustellen, BGHZ 61, 385). Wertsicherungsklauseln können aber vertraglich vereinbart werden, z. B. wenn sich die Höhe der Forderung automatisch nach dem jeweiligen Preis des Goldes (sog. Goldwertklausel), anderer Güter oder Leistungen, z. B. Entwicklung der Beamtengehälter (Gehaltsklausel), des Lebenshaltungskostenindexes (Indexklausel), der Entwicklung des Kapitalmarkts (Zinsgleitklausel) oder dem Wert einer ausländischen Währung (Währungsklausel, Valutaklausel) richten soll. Solche Gleitklauseln waren früher grdsätzl. der Genehmigung durch die zuständige Landeszentralbank unterworfen. Nach dem inzwischen geltenden PreisklauselG v. 7. 9. 2007 (BGBl. I 2248) darf zwar der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (§ 1 I PreisklauselG). Es gelten aber zahlreiche Ausnahmen z. B. für Altersversorgung, Erbauseinandersetzung, Verträge auf Lebenszeit und befristete Verträge auf wiederkehrende Leistungen, Erbbaurechtsverträge und ähnliche Vereinbarungen. Ein Genehmigungsvorbehalt besteht nicht mehr.




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