Valutaklausel

im Wechselrecht (Wechsel) die Klausel "Wert erhalten" oder "Wert in Rechnung". Sie bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Aussteller und Wechselnehmer: durch sie wird der Grund (Kausa) der Wechselhingabe ausgedrückt, der darin besteht, dass der Aussteller eine Gegenleistung erhalten hat (z. B. den verkauften Gegenstand). Jedoch hat die V. wechselmässig keinerlei Bedeutung, da der Wechsel ein vom Grundgeschäft gerade unabhängiges, sogen, abstraktes Schuldverhältnis ist.

Wechsel, Geldschuld (2).




Vorheriger Fachbegriff: Valuta | Nächster Fachbegriff: Valutaschuld


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen