Wechselrecht

die Gesamtheit der den Wechsel betreffenden Rechtsvorschriften. Auf Grund eines internationalen Abkommens von vielen Ländern (Ausn. z.B. England, USA) gleichlautend geregelt, in der Bundesrepublik Deutschland insbes. im Wechselgesetz. Behandelt in erster Linie Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels, seine Übertragung durch Indossament, seine Annahme durch den Bezogenen, seinen Verfall, seine Einlösung (Zahlung) sowie den Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung.

ist die Gesamtheit der den Wechsel betreffenden Rechtssätze. Wechselgesetz. Lit.: Bülow, P., Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 4. A. 2004; Jahn, U., Wechselrecht in Europa, 3. A. 1995; Kreysel, S., Die Wechselrechtsklausur, JuS 1998, 811




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