Haupttermin

ist im Zivilprozess der zur Erledigung des Rechtsstreits dienende, umfassend vorbereitete Termin (§ 272 I ZPO). Seine Vorbereitung kann durch einen frühen ersten Termin oder durch schriftliches Vorverfahren erfolgen (§ 272 II ZPO). Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden (§ 272 III ZPO).

Termin zur Durchführung der mündlichen Verhandlung über einen Zivilrechtsstreit insgesamt (und nicht nur über einen Zwischenstreit), bei dem es sich auch um einen sog. frühen ersten Termin handeln kann. Er dient der möglichst abschließenden Erledigung des Rechtsstreits (§ 272 Abs. 1) und ist daher umfassend vorzubereiten (§§273, 275 Abs. 2 ZPO).

mündliche Verhandlung.




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