Plädoyer

Die abschließenden, zusammenfassenden Vorträge der Prozeßbevollmächtigten in einer mündlichen Verhandlung (wo sie allerdings selten gehalten werden) beziehungsweise des Staatsanwalts und des Verteidigers in einer Hauptverhandlung, die mit den Anträgen enden. Durch Film und Fernsehen ist das Plädoyer sehr bekannt geworden. Seine Bedeutung für das danach zu fällende Urteil wird daher leicht überschätzt.

(franz.), zusammenfassender Schlussvortrag von Staatsanwalt und Verteidiger in der gerichtlichen Hauptverhandlung.

ist der zusammenfassende Vortrag eines Rechtsanwalts oder Staatsanwalts in der gerichtlichen Verhandlung, insbesondere der Schlussvortrag im Strafprozess (§ 258 StPO). Lit.: Kroiß, L., Revision und Plädoyer im Strafprozess, 2. A. 2001

Schlussvortrag in der Hauptverhandlung, in dem deren Ergebnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt wird. § 258 Abs. 1 StPO nennt als
Berechtigte nur den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den Angeklagten. Darüber hinaus steht das Recht auch zu
— dem Verteidiger, der neben oder anstelle des Angeklagten plädieren kann;
— dem Nebenkläger (§ 397 Abs. 1, 385 Abs. 1 StPO) und dem Privatkläger (§ 385 Abs. 1 StPO);
— dem Einziehungsbeteiligten (§ 433 Abs. 1 StPO);
— bei Jugendlichen dem Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter (§§ 67 Abs. 1, 104 Abs. 1 Nr. 9 JGG).
Die Reihenfolge der Schlussvorträge ist nicht vorgegeben, in der Praxis erteilt der Vorsitzende regelmäßig zunächst Staatsanwalt und Nebenkläger, sodann Verteidiger und Angeklagtem das Wort. Für den Staatsanwalt regeln Nr. 138 f RiStBV Form und Inhalt des Plädoyers; nur ihn trifft eine Verpflichtung zum Schlussvortrag. Während der Schlussvortrag des Staatsanwalts mit einem Antrag schließt, in dem eine konkrete Strafe bzw. der Freispruch des Angeklagten beantragt wird, ist der Verteidiger nicht zu einem bestimmten Antrag verpflichtet und kann insbesondere eine „milde Bestrafung” oder eine geringere als die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe fordern. Üblich ist — bei Antrag auf Verurteilung — folgende, am Aufbau des Strafurteils angelehnte Struktur eines staatsanwaltschaftlichen Plädoyers:
— Anrede („Hohes Gericht” oder „Herr Richter”) und Einleitung;
— Darstellung des erwiesenen Sachverhalts mit Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme;
— rechtliche Würdigung;
— Erörterung der Rechtsfolgen einschl. Erörterung der gesetzlichen Strafrahmen, Einordnung der Tat in den Strafrahmen und Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinn;
— Schlussantrag mit detaillierten Anträgen, wobei regelmäßig auch auf die Kostenentscheidung und ggf. eine Entschädigung nach dem StrEG einzugehen ist.
Brunner, Raimund/von Heintschel-Heinegg, Bernd: Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst. Neuwied (Luchterhand) “2008. Theiß, Christian; Sitzungsdienst des Staatsanwalts. München (Beck) 2009.

(franz.) ist der Sachvortrag eines Rechtsanwalts, Verteidigers oder StA in der gerichtlichen Verhandlung; es enthält eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, dessen rechtliche Würdigung und einen Sachantrag.




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