Vernehmung polizeiliche

Niemand, der als Beschuldigter vernommen wird, ist zur Aussage verpflichtet, darüber wird er ausdrücklich belehrt. Inwieweit es zweckmäßig ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen, sich eventuell eine eigene schriftliche Äußerung oder die Äußerung über einen Rechtsanwalt vorzubehalten, läßt sich nicht allgemein sagen. Eine solche Weigerung kann nach einem schweren Unfall bei zweifelhafter Schuldfrage anzuraten sein, weil eine Einlassung, die einem selbst nachteilig ist, später verwertet und im Prozeß vorgehalten werden könnte. In einfacheren Fällen kann diese Weigerung aber auch die Vorladung zum Gericht (wo allerdings ebenfalls keine Aussagepflicht besteht) oder, wenn der Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde die Sach- und Rechtslage nicht mehr klärungsbedürftig erscheint, die Zustellung einer beschuldigenden Entschließung (Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Anklage) zur Folge haben, die bei rechtzeitiger Stellungnahme zur Sache vermeidbar gewesen wäre.




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