Clausula rebus sic stantibus

(lat. Abmachung, dass die Verhältnisse so bleiben), Vorbehalt, dass ein (auch öffentlich-rechtlicher) Vertrag nur solange gilt, als die Verhältnisse, unter denen er zustandekam, sich nicht erheblich ändern. Als allgemeiner Grundsatz nicht anerkannt. Meist wird es sich nur um die Berücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handeln. Beispiel: Anpassung der Leistungen an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse bei Unterhaltsrentenverträgen.

(Klausel der gleichbleibenden Verhältnisse). Nach dem älteren gemeinen Recht enthielt jeder Vertrag auch ohne besondere Abrede die c. r. s. s. Demnach entfiel die Vertragsbindung, wenn eine grundlegende Änderung der für den Vertragsabschluss massgebenden Umstände eintrat. Das geltende Recht berücksichtigt eine Änderung der wesentlichen Vertragsvoraussetzungen nach dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Für öfftl.-rechtl. Verträge gilt § 40 VwVfG (Vertrag a.E.)

([lat.] Klausel bei unveränderter Sachlage) ist die Klausel, die eine Rechtsfolge davon abhängig macht, dass sich die wesentlichen Verhältnisse nicht ändern. Nach dem älteren gemeinen Recht sollte sie bei jedem Vertrag auch ohne Einzelabrede gelten. Heute wird eine Veränderung der wesentlichen Verhältnisse im Institut der Störung der Geschäftsgrundlage erfasst (§313 BGB). Lit.: Gieg, G., Clausula rebus sic stantibus und Geschäftsgrundlage, 1994; Larenz, K./Wolf, M., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. A. 2004

Allgemeiner Grundsatz, dass bei einem Vertrag von der Erhaltung der Geschäftsgrundlage ausgegangen wird, Ändern sich entscheidende Umstände, die die Geschäftsgrundlage gebildet haben ( Störung der Geschäftsgrundlage),
kann dies im Völkerrecht zur Beendigung des völkerrechtlichen Vertrages führen. Ein Wegfall der
Geschäftsgrundlage beendet den Vertrag jedoch nicht automatisch. Unter gewissen Voraussetzungen besteht aber ein Recht zum Rücktritt. Dieser Tatbestand wird von Art. 62 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) geregelt.

Geschäftsgrundlage.




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