Eigentümerhypothek

Hypothek, die dem Eigentümer an seinem eigenen Grundstück zusteht. Entsteht z.B., wenn der Grundstückseigentümer an den Hypothekengläubiger zahlt. Bleibt nur dann E., wenn dem Eigentümer auch die zugrundeliegende Forderung zusteht, in allen anderen Fällen, z.B. wenn die Forderung überhaupt nicht entstanden oder erloschen ist, wandelt sich die E. kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld.

(§1177II BGB) liegt vor, wenn sich Eigentum am Grundstück, Hypothek und gesicherte Forderung in einer Person vereinigen. Dazu kommt es, wenn der Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist, den Gläubiger gemäß § 1142 BGB befriedigt, womit nach § 1143 I BGB die Forderung auf ihn übergeht. Wegen §§412, 401 BGB erwirbt er dadurch auch die Hypothek. Die Forderung ist dann durch eine Eigentümerhypothek am eigenen Grundstück gesichert. Verkauft der Eigentümer später das Grundstück und behält die Forderung, ist diese durch eine Fremdhypothek gesichert. Der Unterschied zur Eigentümergrundschuld besteht darin, daß bei dieser die Forderung entweder noch nicht oder nicht mehr besteht. Bei der E. ist sie dagegen vorhanden, steht aber ebenfalls dem Eigentümer zu.

Wird ein durch eine Hypothek abgesichertes Darlehen nicht ausbezahlt oder ist es bereits zurückgezahlt, so erlischt die Hypothek nicht, sondern steht in der Regel dem Grundstückseigentümer zu als Eigentümergrundschuld. Dadurch wird verhindert, dass Grundpfandrechte mit schlechterem Rang ihren Rang verbessern. Der Eigentümer kann die E. auf seinen Namen umschreiben lassen. Hypothek, Löschungsvormerkung.

(§ 1163 BGB) ist im Sachenrecht die dem Eigentümer an seinem Grundstück zustehende Hypothek. Die E. entsteht vor allem, wenn der Eigentümer des Grundstücks an den Hypothekengläubiger zahlt (§§ 1143 I, 1153 I, 1177 BGB bzw. § 1163 I 2 BGB, nachträgliche E.). Leistet der Schuldner, so entsteht für den Eigentümer regelmäßig eine Eigentümergrundschuld (§§ 1163 I 2, 1177 I BGB), da der Eigentümer die Hypothek dann ohne Forderung erwirbt und eine Hypothek ohne Forderung nicht bestehen kann. Die E. ist vorläufige E., so lange die zu sichernde Forderung mangels Valutierung (noch) nicht entstanden ist oder der Hypothekenbrief einer Briefhypothek dem Gläubiger noch nicht übergeben ist (Fall ursprünglicher E.). Sie wandelt sich auch hier in eine Eigentümergrundschuld um (§§ 1163 I, 1177 BGB).

eine -Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 BGB dem Eigentümer an seinem Grundstück zusteht. Eine Eigentümerhypothek liegt
gern. § 1163 Abs. 1 BGB dann vor, wenn die Forderung, für welche eine Hypothek bestellt ist, nicht
zur Entstehung gelangt ist ( § 1163 Abs. 1 S. 1 BGB) oder die gesicherte Forderung erloschen ist (§ 1163 Abs. 1 S. 2 BGB). Da sich dann die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, verwandelt sie sich in eine Eigentümergrundschuld. Ferner liegt gern. § 1163 Abs. 2 BGB ein Fall der Eigentümerhypothek dann vor, wenn bei einer Briefhypothek die Übergabe des Briefes an den Gläubiger noch nicht stattgefunden hat.

Eine Hypothek kann auch dem Grundstückseigentümer als Gläubiger zustehen. Eine ursprüngliche E. entsteht, wenn die Forderung, für welche die Hypothek bestellt wurde, nicht oder noch nicht entstanden ist (z. B. die Darlehensvaluta ist noch nicht ausbezahlt, § 1163 I 1 BGB). Desgleichen steht bei der Briefhypothek die Hypothek vor Übergabe des Hypothekenbriefs an den Gläubiger dem Eigentümer zu (§§ 1117 II, 1163 II BGB). Diese vorläufige E. kann vom Eigentümer zur Zwischenfinanzierung verwendet werden. Nachträglich entsteht eine E., wenn die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, z. B. infolge Tilgung erlischt (§ 1163 I 2 BGB). Die Hypothek geht hierbei automatisch (also ohne Einigung und Eintragung im Grundbuch, dort nur Berichtigung) auf den Eigentümer über, sofern sie nicht ausnahmsweise der persönliche Schuldner für eine Ersatzforderung gegen den Eigentümer erwirbt (§ 1164 BGB). Die Hypothek steht ferner dem Eigentümer zu bei einseitigem Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek (§ 1168 BGB) und bei Konsolidation (§ 889 BGB). Regelmäßig erwirbt der Eigentümer die Hypothek ohne eine zugrundeliegende Forderung; in diesem Fall verwandelt sich die E. wegen ihrer Akzessorietät in eine Eigentümergrundschuld, da sie nicht ohne Forderung bestehen kann (§ 1177 BGB). Der Gläubiger einer nachrangigen Hypothek hat grundsätzlich Anspruch auf Löschung einer solchen E. (§§ 1179 a, 1179 b BGB); s. a. Löschungsvormerkung.




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