Mitbeschuldigter

Tatverdächtiger, gegen den gleichzeitig in demselben Verfahren wegen derselben Tat ermittelt wird. Umstritten ist die Zulässigkeit der sog. „Rollenvertauschung” zwischen Mitbeschuldigtein und Zeugen. Nach der Rspr. kann die vorübergehende Trennung des verbundenen Verfahrens gegen
mehrere Beschuldigte dazu führen, dass ein Beschuldigter nunmehr als Zeuge gegen den Mit-beschuldigten aussagen kann, sofern sich die Vernehmung auf eine Tat bezieht, die dem als Zeugen aussagenden Beschuldigten nicht selbst zur Last gelegt wird. Anderenfalls würde der Grundsatz umgangen, wonach ein Beschuldigter nicht Zeuge in einem gegen ihn gerichteten Verfahren sein kann. In der Lit. wird die Zulässigkeit der „Rollenvertauschung” teilweise generell verneint.
Das Problem stellt sich nicht nur für den Zeugenbeweis. Für die Beschlagnahme von Krankenunterlagen hat BGHSt 43, 300ff. entschieden, dass ein zuvor bestehendes Beschlagnahmeverbot auch nach Verfahrenstrennung weiterbesteht, weil eine den Beschuldigten schützende Verfahrensregel nicht durch den formalen Akt einer Verfahrenstrennung beseitigt werden dürfe.




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