Tat

allgemein ein Handeln, das in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann. Kann insbes. Schadensersatzpflichten und Strafen zur Folge haben. Im Strafrecht ist eine rechtswidrige T. ein Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.

ist das gestaltende menschliche Verhalten. Die T. ist insbesondere Anknüpfungspunkt für Schadensersatzpflichten und Strafen. Dabei ist rechtswidrige T. im Strafrecht (§11 I Nr. 5 StGB) die T., die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (z. B. auch mehrere Höchstgeschwindigkeitsverletzungen während einer einzelnen Fahrt). In der Rechtsgeschichte ist handhafte T. die T., in deren unmittelbarem zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang der Täter ergriffen wird (vgl. § 127 StPO Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt). Fortgesetzte T. Handlung, fortgesetzte Lit.: Goossens, M., Zum Begriff der frischen Tat, 1997; Zur Rechtswirklichkeit nach Abschaffung der fortgesetzten Tat, hg. v. Geister, C., 1998; Neuefeind, Prozessualer Tatbegriff und materieller Tatbegriff, JA 2000, 791 ff.; Streng, F., Das Tatobjekt als Bezugspunkt der Tathandlung, JuS 2002, 454; Ranft, O., Der Tatbegriff des Strafprozessrechts, JuS 2003, 417




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