Nutzungsberechtigungen

Im Gebiet der ehem. DDR konnten Grundstücke durch Vertrag zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen werden (§§ 312 ff. ZGB). Diese der Pacht ähnlichen N. gelten fort (Art. 232 § 4 EGBGB; NutzungsentgeltVO v. 22. 7. 1993, BGBl. I 1339, m. Änd.; für Kleingärten s. i. E. dort). Auf Grund von N. errichtete Wochenendhäuser und andere Baulichkeiten gelten nicht als Bestandteile des Grundstücks (Art. 231 § 5 EGBGB); sie sind also - ähnlich einem Scheinbestandteil - als bewegliche Sache zu übertragen (Eigentumsübertragung, 2). Grundstückseigentümer und Nutzer haben Anspruch auf Bestellung eines (auf 30 Jahre befristeten) Erbbaurechts gegen ermäßigtes Entgelt (Art. 2 des SchuldRÄndG v. 21. 9. 1994, BGBl. I 2538). Zur Anpassung von Grundstücksüberlassungsverträgen Mietvertrag (1 c).

Zu unterscheiden von den N. (und auch von den andersartigen Mitbenutzungsrechten) sind die dinglichen Nutzungsrechte nach §§ 287 ff. ZGB. Diese ähneln dem Erbbaurecht und konnten an volkseigenen und genossenschaftlichen Grundstücken begründet werden. Sie gelten fort und werden auch ohne Eintragung im Grundbuch von dessen öffentlichem Glauben nicht erfasst (Art. 233 §§ 3, 4 EGBGB). Über das Eigentum an einem auf Grund eines solchen Nutzungsrechts errichteten Gebäude Gebäudeeigentum. Zur Anpassung der Rechtsverhältnisse an das BGB (samt Nebengesetzen) steht dem Nutzer grdsätzl. ein Wahlrecht zwischen einem Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts (gegen Zahlung der Hälfte des üblichen Erbbauzinses) und einem Anspruch auf Ankauf des Grundstückes zum halben Verkehrswert zu; die Ansprüche sind in einem notariellen Vermittlungsverfahren geltend zu machen (Sachenrechtsbereinigungsgesetz v. 21. 9. 1994, BGBl. I 2457).




Vorheriger Fachbegriff: Nutzungsausfallentschädigung | Nächster Fachbegriff: Nutzungsentgelt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen