Absolutes Recht

(in Abgrenzung zum relativen Recht, welches sich nur gegen eine bestimmte Person bzw. bestimmte Personen richtet) ist das gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Herrschaftsrecht einer Person an einem Gegenstand (Sache oder Recht). Beispiele sind Eigentum, Nießbrauch usw.

ein allwirksames Recht, das dem Berechtigten gegenüber jedermann zugeordnet ist. Solche Rechte sind die Persönlichkeitsrechte, die persönlichen Familienrechte, die Sachenrechte, die Immaterialgüterrechte. Bei Beeinträchtigung eines a. R.s kommen Unterlassungs- und Schadensersatzklagen in Betracht (§ 823 Abs. 1 BGB). Bes. starke Stellung im Konkurs (Aussonderung). Gegensatz bildet das relative Rccht: dieses wirkt nur gegen eine Person oder eine begrenzte Anzahl von Personen (wichtigstes Recht dieser Art: Forderung, Schuldverhältnis).

Recht, absolutes

gegen jedermann wirkendes subjektives Recht. Absolute Rechte kommen als Persönlichkeitsrechte und als Herrschaftsrechte vor. Persönlichkeitsrechte sind das Recht auf Unverletzlichkeit der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit, die besonderen Persönlichkeitsrechte am eigenen Namen (§ 12 BGB, Namensrecht) und Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) und das von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Persönlichkeitsrecht, allgemeines). Das wichtigste Herrschaftsrecht ist das Eigentum (§ 903 BGB), an dem — wiederum als absolute Rechte Dritten beschränkte dingliche Rechte (z.B. [Grund-] Pfandrechte, Nießbrauch, Dienstbarkeiten) eingeräumt werden können. Als Sonderform des Herrschaftsrechts kann ein Anwartschaftsrecht entstehen. Zu den Herrschaftsrechten gehören auch die Immaterialgüterrechte (z. B. Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht). Absolute Rechte sind vor Beeinträchtigungen deliktsrechtlich (§ 823 Abs. 1 BGB; soweit dort nicht ausdrücklich aufgezählt, als sonstiges Recht) und durch Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§§ 12,1004, 1065, 1227 BGB) geschützt.

subjektives Recht, unerlaubte Handlung (2 a).




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