Absolutio ab actione
([lat.] Entbindung von dem Klaganspruch) ist im gemeinen Recht die Abweisung einer Klage aus materiellen Gründen.
ist der gemeinrechtliche Begriff für die Abweisung einer Klage als unbegründet (aus materiellen Gründen). Gegensatz: absolutio ab instantia: Abweisung einer Klage als unzulässig aus prozessualen Gründen (z. B. wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges) ohne Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens.
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