sonstiges Recht

Recht, sonstiges

i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB ist, wie die Nennung hinter Eigentum zeigt, nur ein eigentumsähnliches und damit absolutes Recht. Als „sonstiges Recht” sind damit jedenfalls alle dinglichen Rechte (z. B. Erbbaurecht, Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte, dingliche Anwartschaftsrechte), Immaterialgüterrechte (z. B. Urheberrecht, Patentrecht), Mitgliedsschaftsrechte (an einer Kapitalgesellschaft oder einem Verein), Aneignungsrechte, der Besitz und das Recht am eigenen Namen (§ 12 BGB). Umstritten ist der Schutz von familienrechtlichen Rechten.
Abgelehnt werden von der Rspr. Ansprüche wegen Ehestörung (z. B. gegen den Ehebrecher). Geschützt ist dagegen das Recht auf elterliche Sorge (z.B. gegen Vorenthaltung des Kindes).
Von der Rspr. entwickelte wichtige sog. Rahmenrechte sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Keine sonstigen Rechte i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB sind (schuldrechtliche) Forderungsrechte und das Vermögen.

unerlaubte Handlung (2 a).




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