Antragsveranlagung

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Einkunftsarten) wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer durch i. d. R. monatlichen Abzug vom Arbeitslohn (§§ 19, 38 EStG) erhoben. Zu einem höheren Einbehalt an monatlicher Lohnsteuer kann es durch die Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse während des Jahres, höhere Werbungskosten, Sonderausgaben kommen, z. B. bei nicht ganzjähriger Beschäftigung oder wenn anstelle des Kindergeldes der Kinderfreibetrag oder der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Betracht kommt. Außerdem wird auf Antrag auch die Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt. Die A. kann für Einkommen, die zumindest teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehen und von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, beim Finanzamt beantragt werden. Über den Antrag wird ein schriftlicher Steuerbescheid erteilt. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben auf dem amtlichen Vordruck gestellt werden und mindestens Angaben über die üblichen persönlichen Daten, den Bruttoarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer enthalten. Grundlage für die A. ist die einzureichende Steuererklärung. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ist die zweijährige Antragsfrist entfallen. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich im Abgabezeitpunkt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt befindet. Bei mehrfachem Wohnsitz ist entscheidend, wo sich der Stpfl. überwiegend aufhält. Des Weiteren ist eine A. zur Berücksichtigung des Verlustabzugs nach § 10 d EStG oder einer Steuerermäßigung nach § 34 f EStG erforderlich.




Vorheriger Fachbegriff: Antragstheorie | Nächster Fachbegriff: Antragsvordrucke


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen