Wehrsold

Geldentschädigung für die Ableistung des Wehrdienstes nach dem W.gesetz, enthält auch Vorschriften für Verpflegung, Unterkunft, Dienstbekleidung und Heilfürsorge. Höhe des W.s mehrfach geändert.

Geld, welches der Soldat, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erhält. Der Wehrsold kann auch besondere Zuwendungen umfassen, so z.B. den Mobilitätszuschlag für besondere Einsatzentfernung, den Zuschlag für freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst und den Auslandsverwendungszuschlag. Neben dem Wehrsold stehen dem wehrpflichtigen Soldaten auch Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung, Heilfürsorge) zu. Bei Entlassung erhält er grundsätzlich ein zusätzliches Entlassungsgeld. Die Einzelheiten hierzu sind im Wehrsoldgesetz (WSG) geregelt.

Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, erhalten dafür während der Dauer ihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung, die als Gemeinschaftsverpflegung gewährt wird, Unterkunft, Dienstbekleidung, Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, Dienstgeld bzw. Entlassungsgeld. Das Nähere regelt das WehrsoldG i. d. F. v. 13. 8. 2008 (BGBl. I 1718) m. Änd. Der Wehrsold reicht von 9,41 EUR/Tag für den untersten Mannschaftsdienstgrad (Grenadier) über 14,27 EUR/Tag für den Leutnant bis zu 17,85 EUR/Tag für den General. Auf See erhöht sich der W. um 2,02 EUR/Tag, maximal auf 60,40 EUR/Monat. Im Ausland verdoppelt sich grundsätzlich der W. Unterkunft, Verpflegung und Dienstbekleidung sind frei (§§ 3 ff. WehrsoldG). Der Lebensunterhalt der Familie wird im Rahmen der Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gewährleistet. Die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit dagegen erhalten wie Beamte Dienstbezüge nach dem BBesG (vgl. § 1 IV WehrsoldG, § 1 Nr. 3 BBesG). Der W. ist steuerfrei (§ 3 Nr. 5 EStG). Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet werden, erhalten einen Zuschlag von 1022,58 EUR (§ 8 b WehrsoldG). Grundwehrdienstleistende, die weiter als 30 km vom Wohnort eingesetzt werden, erhalten einen Mobilitätszuschlag i. H. v. maximal 204 EUR/Monat (§ 8 d WehrsoldG). Das Entlassungsgeld beträgt i. d. R. 690,24 EUR (§ 9 WehrsoldG).




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