Veranlagungsarten

Bei der Einkommensteuer gibt es die Einzelveranlagung (§ 25 EStG), die Zusammenveranlagung der Ehegatten (§ 26 b EStG), die getrennte Veranlagung der Ehegatten (§ 26 a EStG) und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26 c EStG). Ehegatten, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums (VZ) unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben oder bei denen diese Voraussetzungen im Laufe des VZ eingetreten sind, können unabhängig v. ehelichen Güterstand (Güterstände) zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen (§ 26 EStG). Bei besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung werden die Ehegatten wie Unverheiratete behandelt. Die Veranlagung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, regelt § 46 EStG (Lohnsteuer, Antragsveranlagung).

1. Einzelveranlagung findet statt bei Ledigen, Geschiedenen, dauernd getrennt lebenden Ehegatten, beschränkt Stpfl. und Verwitweten (Steuerpflicht, zu Ausnahmen Grenzgänger). Anzuwenden ist die Grundtabelle bzw. beim Gnadensplitting die Splittingtabelle (§ 32 a IV, VI EStG).

2. Zusammenveranlagung bedeutet getrennte Einkunftsermittlung, aber gemeinschaftliche Sonderausgaben, gemeinschaftlich außergewöhnliche Belastungen und ein einheitliches zu versteuerndes Einkommen, auf das die Splittingtabelle (§ 32 a V EStG) anzuwenden ist.

3. Getrennte Veranlagung (auf Antrag eines Ehegatten) ist gekennzeichnet durch getrennte Einkunftsermittlung, getrennte Sonderausgaben, grundsätzlich frei verschiebbare außergewöhnliche Belastungen, zwei zu versteuernde Einkommen, auf die die Grundtabelle (§ 32 a IV EStG) anzuwenden ist.




Vorheriger Fachbegriff: Veranlagung | Nächster Fachbegriff: Veranlagungssteuer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen