Erbschaftskauf

ist der notariell zu beurkundende Kauf einer gesamten Erbschaft, also aller angefallenen Vermögensgegenstände, oder eines Erbteils vom Erben. Während der E. einer ganzen Erbschaft nur geringe praktische Bedeutung hat, kommt es häufiger zum Kauf eines Miterbenanteils, der wie ein E. behandelt wird. Auf den E. finden die Vorschriften über den allgemeinen Kauf Anwendung. Die Gewährleistung für Sachmängel ist aber stark eingeschränkt und die für Rechtsmängel auf solche erbrechtlichen Ursprungs beschränkt: der Erbe haftet nur dafür, dass ihm das volle Erbrecht uneingeschränkt zusteht. Mit Abschluss des E.s wird der Käufer neben dem Verkäufer kraft Gesetzes Mitschuldner (Gesamtschuldner) für alle Nachlassschulden, §§ 1967, 2382 BGB; diese Haftung kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (Ausnahme: durch Beschränkung der Erbenhaftung).

ist der (schuldrechtliche) Kaufvertrag (Kauf) mit dem Erben über die ihm angefallene Erbschaft (auch Erbteil, auch Nach- erbenanwartschaft). Der E. bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2371 BGB). Für den E. gilt mit gewissen Modifikationen das Kaufrecht. Erfüllt werden kann der Verkauf der gesamten Erbschaft nur durch Einzelübertragung aller zugehörigen Gegenstände (§ 2374 BGB, anders beim Erbteil § 2033 BGB). Lit.: Brox, H., Erbrecht, 21. A. 2004; Keller, //., Die Formproblematik, 1995

Vertrag, durch den sich der Erbe bzw. Miterbe verpflichtet, die ihm angefallene Erbschaft bzw. den ihm angefallenen Erbteil (Erbteils-kauf) entgeltlich auf einen anderen zu übertragen (§ 2371 BGB). Besonderheit des Erbschaftskauf ist, dass der Erbe dem Käufer zusammen mit der Erbschaft auch die Abwicklung des Nachlasses überlässt.
Ein Vertrag über eine Erbschaft, der noch vor dem Erbfall abgeschlossen wird, ist nichtig (§ 311 b Abs. 4 BGB). Zulässig sind hingegen Verträge zwischen künftigen gesetzlichen Erben über ihre gesetzlichen Erbteile (Erbauseinandersetzungsvertrag, § 311 b Abs. 5 BGB).
Der Erbschaftskauf ist ein Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB, der jedoch einige Besonderheiten aufweist. Ein Erbschaftskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2371 BGB). Umstritten ist, ob eine Heilung des Formmangels analog § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB für Erbteilskaufverträge möglich ist. Die überwiegende Auffassung lehnt eine derartige Heilung ab, da ansonsten der Zweck des § 2381 BGB vereitelt wird.
Verkauft ein Alleinerbe die ihm angefallene Erbschaft, so muss er alle Nachlassgegenstände und erlangten Surrogate einzeln dem Käufer übereignen (§ 2374 BGB). Beim Verkauf eines Miterbenanteils genügt zur Erfüllung ein einziges dingliches Geschäft (§ 2033 Abs. 1 BGB). Anders als im allgemeinen Kaufrecht haftet der Verkäufer dem Käufer nicht für Sachmängel der Erbschaftsgegenstände es sei denn, dass er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat (§ 2376 Abs. 2 BGB). Die Rechtsmängelgewährleistung umfasst eine Haftung des Verkäufers dafür, dass das Erbrecht ihm zusteht, dass keine Beschränkungen und Beschwerungen bestehen und dass keine unbeschränkte Erbenhaftung eingetreten ist (§ 2376 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zu § 446 BGB ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs beim Erbschaftskauf schon der des Vertragsschlusses und nicht erst der der Übergabe (§ 2380 BGB). Für die Nachlassverbindlichkeiten haften Käufer und Verkäufer den Gläubigern als Gesamtschuldner (§ 2382 Abs. 1 S. 1 BGB), im Innenverhältnis ist jedoch der Käufer verpflichtet (§ 2378 Abs. 1 BGB). Nach außen können Käufer und Verkäufer keine wirksame Haftungsbegrenzung vereinbaren (§ 2382 Abs. 2 BGB), der Käufer kann aber seine Haftung entsprechend §§ 1975 ff. BGB beschränken (§ 2383 Abs. 1 BGB). Die Vorschriften über den Erbschaftskauf gelten entsprechend für den Weiterverkauf einer Erbschaft und für andere Verträge, die auf die
Veräußerung einer Erbschaft gerichtet sind (§ 2385 Abs. 1 BGB).
Die Erbschaftsschenkung richtet sich ebenfalls nach den Regelungen des Erbschaftskaufs (§ 2385 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zum Erbschaftskauf ist der Schenker hier jedoch— mit Ausnahme bei arglistigem Verschweigen— von der Rechtsmängelhaftung befreit.

Der Erbe (Miterbe) kann sich durch schuldrechtliches Geschäft (i. d. R. Kauf, aber auch Tausch, Schenkung u. dgl.) verpflichten, den ihm angefallenen Nachlass oder Erbteil (Erbteilskauf) im ganzen - nicht nur einzelne getrennte Nachlassgegenstände - auf den Erbschaftserwerber zu übertragen; der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§§ 2371, 2385, 1922 II BGB; Form, 1c). Nichtig ist dagegen der Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten, ausgenommen die vorweggenommene - notariell beurkundete - Auseinandersetzung unter künftigen gesetzlichen Erben über ihren gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil (§ 311 b IV, V BGB). Während ein Erbteil auch als Ganzes übertragen werden kann (Erbengemeinschaft), kann der Alleinerbe den E. nur durch Einzelübertragung der Nachlassgegenstände und der Surrogate nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften - Übereignung, Abtretung usw. - erfüllen (§ 2374 BGB). Auf den E. finden grundsätzlich die Vorschriften über den Kauf Anwendung; doch entfällt eine Gewährleistung für Sachmängel, es sei denn, er hat diese arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen (§ 2376 II BGB). Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich auf erbrechtliche Mängel, z. B. Bestehen und Umfang des Erbrechts (§ 2376 I BGB). Von dem Abschluss des E. an, mit dem bereits - abweichend vom Kaufrecht - die Gefahr des zufälligen Untergangs der Erbschaftsgegenstände auf den Käufer übergeht (§ 2380 BGB), haftet der Käufer als Gesamtschuldner (Gesamtschuld) neben dem Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 2382 BGB); im Innenverhältnis ist der Käufer dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen (§ 2378 BGB), er kann sich allerdings, sofern dies der Verkäufer nicht bereits verwirkt hat, auf die Beschränkung der Erbenhaftung berufen (§ 2383 BGB).




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