Jugendschöffengericht

setzt sich aus Jugendrichter als Vorsitzenden u. 2 Jugendschöffen zusammen; ist zuständig für alle Verfehlungen, die nichtzur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts (Jugendgericht als Einzelrichter Jugendkammer) gehören.

Jugendgericht.

Jugendstrafrecht (3).




Vorheriger Fachbegriff: Jugendschöffen | Nächster Fachbegriff: Jugendschutz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen