Gewohnheitsverbrecher

früher nach § 20 a StGB mit besonders hoher Strafe bedroht. Bestimmung aufgehoben. Jetzt wird Rückfalltäter (Rückfall) nach § 17 StGB bestraft.

Den durch G v. 24. 11. 1933 (RGBl. I 995) eingeführten Begriff des gefährlichen G. kennt das G als Grundlage einer erhöhten Strafbarkeit und der Sicherungsverwahrung seit dem 1. StrRG 1969 nicht mehr. (Maßregeln der Besserung und Sicherung).




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