Arbeitshaus

Unterbringung im A. war bisher eine Massregel der Sicherung und Besserung, durch die der Verurteilte zur Arbeit und zu ordentlicher Lebensführung angehalten werden sollte. Durch 1.Strafrechtsregelungsgesetz seit 1.9.69 weggefallen.

Maßregeln der Besserung und Sicherung (9).




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