Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen

Wer ein Kfz od. ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt od. dies versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft; die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (Strafantrag). Straflos bleibt die Tat gegen Verwandte absteigender Linie od. gegen Ehegatten (§ 248 b StGB). Kraftfahrzeuge i. Sinne dieser Vorschrift sind alle Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landfahrzeuge nur insoweit als sie nicht an Bahngleise gebunden sind (z. B. auch Flugzeuge, Schiffe, nicht jedoch Strassenbahnen). Die Rechtsprechung nimmt blossen unbefugten Gebrauch dann an, wenn Täter das Fahrzeug nach Gebrauch wieder zurückbringen will; nimmt er es aber in der Absicht weg, es nach Gebrauch an einem beliebigen Ort stehen zu lassen, liegt Diebstahl vor.

Wer ein Kfz. oder Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt oder dies versucht, wird nach § 248 b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat ist Antragsdelikt. Strafbar ist nach § 248 b die Ingebrauchnahme, d. h. die Benutzung nur zu Fahrzwecken; handelt der Täter mit dem Willen, das Fahrzeug - wenn auch kurze Zeit - wie ein Eigentümer zu benutzen, so eignet er es sich zu und begeht Diebstahl (§ 242 StGB). Die Rspr. sieht das Benutzen eines fremden Fahrzeugs als bloße Ingebrauchnahme an, wenn der Täter die Absicht hat, es in die Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückzubringen (i. d. R. zum vorherigen Standort), dagegen als Diebstahl, wenn er es nach Benutzung an einem beliebigen, dem Berechtigten unbekannten Ort abstellen will, wo es dem Zugriff Dritter ausgesetzt ist. Strafbar ist auch die Ingebrauchnahme durch den angestellten Fahrer gegen den Willen des Halters (nicht das Benutzen für private Zwecke nach erlaubtem Ingangsetzen) oder das Überschreiten der vertraglich festgesetzten km-Zahl durch den Mieter (str.).

Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten benutzt, den erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist. Mit dieser Regelung stellt der Gesetzgeber eine Gebrauchsanmaßung ohne Diebstahlsabsicht unter Strafe, um der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entgegenzutreten.
Unter Kraftfahrzeugen versteht man hier alle Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und nicht an Bahngleise gebunden sind. Z.B. sind auch Versuche des unbefugten Benutzens von Motorbooten und Flugzeugen strafbar. Allerdings werden diese Delikte nur auf Antrag verfolgt. Dagegen fällt das Benutzen eines Linienbusses ohne gültigen Fahrschein nicht unter den betreffenden Paragraphen des Strafgesetzbuches. Solches
"Schwarzfahren" kann man aber als Betrug oder Beförderungserschleichung ansehen.
§§248b, 263, 265a StGB




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