Zueignungsabsicht

(§ 242 StGB) ist die auf (rechtswidrige) Zueignung gerichtete Absicht des Täters. Die Z. ist Tatbestandsmerkmal des Diebstahls. Der beabsichtigte Erfolg braucht nicht erreicht zu werden (überschießende Innentendenz). Lit.: Kösch, A., Der Status des Merkmals rechtswidrig in Zueignungsabsicht und Bereicherungsabsicht, 1999; Meister, S., Die Zueignungsabsicht beim Diebstahl, 2003

Tatbestandsmerkmal der §§ 242, 249 StGB (Diebstahl; -Raub), muss schon im Zeitpunkt der Wegnahme vorhanden sein, da sonst nur §246 StGB (Unterschlagung) eingreift. Im Rahmen der Zueignungsabsicht muss es dem Täter auf die Herstellung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt ankommen, sodass bedingter Vorsatz nicht ausreichend ist.




Vorheriger Fachbegriff: Zueignung | Nächster Fachbegriff: Zuführung Zivildienstpflichtiger


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen