Wertsummentheorie

Diebstahl. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Zueignung der §§242, 246 StGB ist umstritten, wie Geld als Zueignungsobjekt zu behandeln ist. Eine Ansicht stuft Geldschulden als Gattungsschulden ein. Nur der Schuldner habe ein Auswahlrecht am Geld. Daher sei ein eigenmächtiges Vorgehen des Täters rechtswidrig. Die Gegenansicht behandelt Geldschulden als Wertsummenverbindlichkeiten. Eine Zueignung von Geld sei anzunehmen, wenn sich der Täter wertmäßig mehr zueigne als ihm zustehe. Bei Bestehen eines fälligen und einredefreien Anspruchs erfolge die Zueignung nicht rechtswidrig. Entscheidend sei nicht der einzelne Geldschein bzw. die Münze, sondern die verkörperte Wertsumme.




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