Wohngemeinschaft

Rechtliche Probleme einer Wohngemeinschaft können das Innenverhältnis, also die Beziehung der Mitbewohner untereinander, sowie das Außenverhältnis, d.h. die Beziehung zu Personen außerhalb der Gemeinschaft, betreffen.
Innenverhältnis

Die Regelungen im Innenverhältnis der Gemeinschaft können die Mitglieder weitgehend selbst bestimmen. Meist liegen keine schriftlichen Verträge vor, sondern nur mündliche Absprachen darüber, was innerhalb der Gemeinschaft zu gelten hat.
Da sich im Streitfall Beweisprobleme ergeben können, sollte man auch Vereinbarungen, die das Innenverhältnis der Wohngemeinschaft betreffen, schriftlich abfassen.
Außenverhältnis
Wenn die Wohngemeinschaft nicht im eigenen Haus oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung lebt, muss sie mit dem Vermieter einen Mietvertrag abschließen. Dabei ergibt sich die Frage, wer der Vertragspartner ist. Unterzeichnen sämtliche Mitglieder den Mietvertrag, dann sind auch alle Mietvertragspartner. Unterschreibt nur ein Mitglied oder aber nicht alle, so sind nur diejenigen Vertragspartner, die auch unterschrieben haben. In den letztgenannten Fällen müssen jedoch die Mitglieder der Wohngemeinschaft, die den Vertrag unterzeichnen, mit dem Vermieter sogleich abklären, dass Teile der Wohnung anderen Personen überlassen werden; sie müssen also eine Erlaubnis zur Untervermietung einholen. Probleme ergeben sich manchmal, wenn einzelne Mitglieder, die Mietvertragspartner sind, aus der Wohngemeinschaft ausscheiden und dafür andere hinzukommen. Solche Fälle werden nach gängiger Rechtsprechung so geregelt, dass der Vermieter einer Entlassung des scheidenden Mitglieds aus dem Vertrag und dem Eintritt des neuen Mitglieds zustimmen muss, wenn aus dem Vertrag deutlich hervorgeht, dass eine Wohngemeinschaft die Wohnung nutzt.

Siehe auch Mietvertrag
Wohnung, Unverletzlichkeit der
Die Unverletzlichkeit der Wohnung — dazu gehören der private Wohnbereich, aber auch Betriebs- oder Geschäftsräume — ist ein Grundrecht, das jedem, also auch Ausländern und juristischen Personen, zusteht.
Art. 13 Abs.1 GG
Eingriffe in den Schutzbereich
Nach Artikel 13 Abs. 2 GG darf die Durchsuchung einer Wohnung nur durch einen Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug, d. h., wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe, z. B. Staatsanwaltschaft bzw. Polizei. Zulässig ist die Durchsuchung jedoch in jedem Fall nur dann, wenn sie sich auf ein entsprechendes förmliches Gesetz stützt. Sonstige Eingriffe in den Schutzbereich der Wohnung sind nach Artikel 13 Abs. 3 GG nur zur Abwehr einer allgemeinen oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zum Schutz gefährdeter Jugendlicher zulässig.

Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde 1998 unter dem Stichwort "Großer Lauschangriff" das Grundgesetz geändert. Unter speziellen Voraussetzungen ist es nun zulässig, zur Strafverfolgung technische Überwachungsmittel wie Film-und Tonaufnahmen auch in der Wohnung oder in Geschäftsräumen einzusetzen.

Im Mietrecht :

Bewohnen mehrere Personen, die keine Familie bilden, eine Wohnung gemeinsam, so wird allgemein von einer Wohngemeinschaft gesprochen. Hier ist eine Abgrenzung zur Lebenspartnerschaft vorzunehmen. Für den Mietvertrag zwischen dem Vermieter und der
Wohngemeinschaft sind mehrere Arten der Vertragsgestaltung denkbar, mit unterschiedlichen Konsequenzen. Unterschreibt nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft den Mietvertrag mit dem Vermieter, so ist nur der Unterzeichnende zur Mietzahlung verpflichtet. Der Vermieter kann nur ihn zur Zahlung der Miete heranziehen. Unterschreiben alle Mitglieder der Wohngemeinschaft den Mietvertrag, so haften alle Mitglieder der Wohngemeinschaft als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) für die Miete.
Will ein Einzelner eine Wohngemeinschaft gründen und allein den Mietvertrag abschließen, so sind die anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft-rechtlich gesehen - Untermieter. Ein Untermietverhältnis darf in der Regel nur mit Erlaubnis des Vermieters begründet werden. Weiterhin besteht die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, dass der Vermieter nicht die gesamte Wohnung, sondern die einzelnen Zimmer an verschiedene Mieter einzeln vermietet. Jeder Mieter hat ein Zimmer allein innerhalb der Wohnung und ist berechtigt, die übrigen Räume, wie Küche, Bad und WC, mitzubenutzen. Es liegt keine Wohngemeinschaft vor.
Schwierigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien gibt es immer dann, wenn einzelne Mitglieder einer Wohngemeinschaft wechseln oder ausscheiden wollen. Ist in dem Mietvertrag festgehalten, dass die Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet ist, dann können die Mieter vom Vermieter verlangen, dass neue Mitglieder in die Wohngemeinschaft aufgenommen werden dürfen, möglicherweise auch über die rechtliche Konstruktion der Untermiete. Um der Kündigungsmöglichkeit wegen unberechtigter Untervermietung entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, einen Wechsel der Mitglieder der Wohngemeinschaft dem Vermieter mitzuteilen.
Weitere Stichwörter:
Eheähnliche Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft, Nachmieter, Überbelegung, Untermietverhältnis, Möbliertes Zimmer, Vermietergemeinschaft

. Der Mieter einer Wohnung kann verlangen, dass der Vermieter ihm die Erlaubnis zur Aufnahme weiterer Personen im Rahmen einer W. erteilt. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse des Mieters. Da die Entscheidung für das Zusammenleben mit anderen in einer W. dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegt, ist das berechtigte Interesse i. d. R. anzuerkennen. Zu verneinen ist es dann, wenn der Mieter die Absicht, eine W. zu bilden, beim Abschluss des Mietvertrages verschwiegen hat, weil er befürchten musste, die Wohnung sonst nicht zu bekommen (BGH). Sofern die Mitglieder der W. den Mietvertrag sämtlich als Hauptmieter abgeschlossen haben, haften sie für den Mietzins u. andere Forderungen des Vermieters als Gesamtschuldner. Verlässt ein Mitglied die W., kann der Vermieter einen Ersatzmieter nur ablehnen, wenn er ihm unzumutbar erscheint; dagegen braucht er es nicht hinzunehmen, dass die Zahl der Hauptmieter steigt.

Im Sozialrecht :

Haushaltsgemeinschaft




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