Hausratsversicherung

Eine Versicherung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn Verluste am Hausrat (Möbel, Bodenbeläge, Kleidung, Schmuck) eintreten durch Feuer, Einbruch oder Raub, auslaufendes Leitungswasser oder Sturm. Die Hausratsversicherung wird heute meist als sogenannte Neuwertversicherung abgeschlossen, das heißt, ersetzt wird der Betrag, den der Versicherte aufwenden muß, um die abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen neu zu kaufen. Hat man allerdings für den gesamten Hausrat einen zu niedrigen Wert angegeben und versichert (Unterversicherung), so erhält man bei einem Schaden nur einen entsprechenden Teil des Neuwerts ersetzt.

Für die Hausratversicherung kommen verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht. Versicherungsverträge können auf den allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) aus den Jahren 1942, 1966, 1974, 1984 und 1992 beruhen. In einem Schadensfall muss man also zunächst prüfen, welche Konditionen gültig sind bzw. ob die ursprünglichen Vereinbarungen durch spätere Vertragsänderungen berührt wurden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die VHB 1984 und 1992.
Gegenstand der Versicherung

Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen ist nach den VHB 1984 der gesamte Hausrat versichert. Für Wertsachen gelten allerdings Entschädigungsgrenzen: Entweder haftet die Versicherungsgesellschaft insgesamt mit maximal 20 % der Versicherungssumme oder sie leistet pro Versicherungsfall eine Entschädigung, beispielsweise 1500EUR für Bargeld, 5000EUR für Wertpapiere und 40000EUR für Schmucksachen oder Sammlungen.
Nach den VHB 1992 erstreckt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf den gesamten Hausrat ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Er umfasst zudem Kunstgegenstände sowie Arbeitsgeräte, beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände, Rasenmäher und Fernsehantennen. Die Entschädigungsgrenzen liegen hier bei 2000EUR für Bargeld, ebenso 5000EUR für Wertpapiere und 40000EUR für Schmuck. Kann der Versicherte seine Räume im Schadensfall nicht bewohnen, so übernimmt seine Versicherungsgesellschaft die Hotelkosten. Diese Leistung ist allerdings auf die Dauer von 100 Tagen und pro Tag wiederum auf ein Tausendstel der Versicherungssumme begrenzt.

Wer mehrere Hausratversicherungen abschließt, sollte wissen, dass nicht jede Versicherung die erwähnten Summen auszahlt. Aus allen Verträgen zusammen erhält er keine höhere Entschädigung, als wenn der Gesamtbetrag durch einen einzigen Vertrag gedeckt gewesen wäre.
Schadensfall
Das Versicherungsunternehmen ersetzt im Schadensfall zerstörte oder gestohlene Sachen mit dem Versicherungswert, der dem Neuwert entspricht, und trägt die Kosten für Reparaturen an beschädigten Sachen. Gegebenenfalls zahlt sie eine Wertminderung aus. Dem Schutz beider hier genannten VHB unterliegen Zerstörungen durch
* Brand, Blitzschlag und Explosionen,
* Sturm,
* Leitungswasser,
* Einbruchdiebstahl und Raub, Vandalismus.

Die VHB 1992 haben folgende Neuerungen mit sich gebracht:
* Auch Zerstörungen durch Hagel sind gedeckt.
* Der Begriff des Leitungswasserschadens wurde etwas weiter gefasst.
* Die Versicherungen haften für Schäden durch jegliche Luftfahrzeuge, während die VHB 1984 nur die Haftung für Schäden durch "bemannte Flugkörper" vorsahen.
* Die Versicherung hat weltweiten Geltungsbereich; dagegen gewährleisteten die älteren VHB nur europaweiten Schutz. Die Regelung kommt zum Tragen, wenn sich der Hausrat in einem anderen Gebäude als dem Wohnhaus des Versicherten befindet.

Um einen umfassenden Schutz zu haben, nimmt man häufig gegen Beitragszuschläge weitere Deckungsbereiche in die Hausratversicherung auf, z. B. für den Fall von Glasbruch.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Gemäß den VHB 1984 muss der Versicherungsnehmer Türen und Fenster verschließen, bevor er die Wohnung verlässt; diese Vorschrift ist in den VHB 1992 entfallen. Ansonsten bringen beide Versicherungsbedingungen dieselben Obliegenheiten mit sich. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht muss der Versicherungsnehmer jederzeit darauf achten, dass er Schäden vermeidet oder gering hält. Versäumt er es, eine Gefahrerhöhung zu melden, so kann die Versicherungsgesellschaft unter Umständen die Leistung verweigern.
Wie bei Sachversicherungen üblich, hat der Versicherte einen Diebstahl sofort der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen zu erstellen. Eine unterschriebene Fassung dieser so genannten Stehlgutliste muss er ebenso bei der Versicherungsgesellschaft einreichen, die außerdem verlangt, dass er seinen Anspruch auf Ersatz schriftlich geltend macht. Enthält das entsprechende Formular unrichtige Angaben, so braucht das Versicherungsunternehmen möglicherweise nichts zu erstatten.
Bei Diebstahl von Urkunden und Sparbüchern muss der Betroffene die zuständigen Behörden infor-
mieren und seine Konten bei der Bank sperren lassen.

Siehe auch Gefahrerhöhung, Stehlgutliste

ist die Versicherung von Hausrat gegen Beschädigung bzw. Zerstörung. Lit.: Hügel, C., Die Hausratversicherung, 4. A. 2004

gegen Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Sturm, Glasbruch (bei besonderem Abschluss) ist eine Form der Schadensversicherung.




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