Tonbandaufnahmen

Allgemeines Persönlichkeitsrecht Fern- meldegeheimnis Recht am gesprochenen Wort Abhörkontrolle

(heimliche). Durch das Persönlichkeitsrecht ist der einzelne gegen Eingriffe in seine Privatsphäre geschützt. Grundsätzlich kann jedermann selbst bestimmen, ob und von wem sein Wort auf Tonträger aufgenommen, ob und vor wem die aufgenommene Stimme abgespielt werden soll. Daher darf niemand ohne den Willen des Betroffenen über dessen nichtöffentlich gesprochenes Wort verfügen (aber Brief-, Post- u. Fernmeldegeheimnis). Nach § 201 StGB macht sich wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt, eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Schon der Versuch der nur auf Strafantrag verfolgten Tat ist strafbar. Darüber hinaus kann der Täter wegen unerlaubter Handlung auf Schadensersatz, bei schwerem Eingriff oder schwerem Verschulden auch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen werden. Die Anfertigung u. Verwertung einer heimlichen T. als Beweismittels vor Gericht, insbes. im Strafverfahren, ist grundsätzlich unzulässig; das gilt auch in Fällen schwerer Kriminalität (BGH). Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn der Beweispflichtige in Notwehr oder einer notwehrähnlichen Lage gehandelt hat. Deren Voraussetzungen liegen aber nur vor, wenn die heimliche T. zur Dokumentierung erpresserischer Drohungen oder ähnlicher strafbarer Handlungen, insbes. zur Feststellung der Identität von Straftätern, oder aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen mangels anderer in Betracht kommender Beweismittel im Interesse einer wirksamen Rechtspflege erforderlich ist. Die Unzulässigkeit des heimlichen Mitschneidens von (Telefon-)Gesprächen gilt auch für geschäftliche Besprechungen, soweit es nicht um die blosse Übermittlung von geschäftlichen Zahlen oder Daten geht, die von der persönlichen Sphäre des Sprechenden völlig losgelöst sind. Die Wiederrechtlichkeit des Eingriffs in das Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort entfällt nicht schon durch das Interesse des Verletzers, die heimliche T. in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu verwenden (BGH).

Die Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb und innerhalb der durch Art. 13 GG geschützten Wohnung und die Verwertung sind im Strafverfahren unter den Voraussetzungen des § 100 c StPO zulässig (Einsatz technischer Mittel). Im Übrigen ist die Verwertung von T. als Beweismittel für die Urteilsfindung im Zivil- oder Strafprozess nur beschränkt zulässig. Im Hinblick auf das Verbot der heimlichen Aufnahme einer Aussage oder eines Gesprächs durch Tonaufnahmegeräte ist davon auszugehen, dass nur ein mit Zustimmung des Sprechers aufgenommenes Tonband als Beweismittel verwendet werden darf. Eine Ausnahme kann allenfalls bei überwiegenden Interessen der Allgemeinheit zwingend geboten sein, z. B. in Fällen schwerer Kriminalität zur Feststellung der Identität des Straftäters wie auch zur Entlastung zu Unrecht Beschuldigter (BVerfG NJW 1973, 891); desgl. ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsverwirklichung durch dieses Beweismittel Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Wortes haben muss (BGH NJW 1982, 277). Der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten.

Grundsätzlich ist bei allen Vernehmungen im Strafverfahren stets das Einverständnis des Beschuldigten oder Zeugen zur T. einzuholen. Ist das geschehen, steht die T. einem Protokoll gleich. Bei einzelnen richterlichen Untersuchungshandlungen sind T. zulässig; doch bedarf ihr Inhalt der Genehmigung der Beteiligten (§ 168 a StPO; für den Zivilprozess vgl. §§ 160 a, 162 ZPO). Zu T. wesentlicher Vernehmungsergebnisse in der Hauptverhandlung vor dem AG § 273 II, § 323 II StPO, zu Video-Aufzeichnungen und -Übertragungen der Vernehmung von Zeugen ohne deren Zustimmung nach §§ 58 a, 168 e, 247 a, 255 StPO Zeugenschutz.

In der gerichtlichen Verhandlung mit Ausnahme des BVerfG (§ 17 a BVerfGG) ist durch § 169 S. 2 GVG jede Tonaufnahme zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Verbreitung ihres Inhalts ausdrücklich verboten. Dagegen sind T. für justizinterne Zwecke zulässig, z. B. als Gedächtnisstütze für die weitere Verhandlungsleitung oder die Urteilsberatung (über T. für Zwecke der Verteidigung vgl. Marxen NJW 1977, 2188). Doch bedarf es auch hier zur Aufnahme der Zustimmung des sich Äußernden (BGHSt 19, 193). Die vor oder in der Verhandlung mit Zustimmung des Sprechenden gemachte T. darf zur Unterstützung der Aussage eines Beschuldigten oder Zeugen, bei letzterem auch zum Vorhalt bei Widersprüchen, verwendet werden; eine vom Beschuldigten als richtig anerkannte T. kann zur Ergänzung seiner Aussage herangezogen werden. In diesen Grenzen verstößt die Verwertung nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 355 ZPO, §§ 250, 253, 254, 261 StPO).

Zum Urheberrecht Tonträger.




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