Schadensanlage

im Schadensersatzrecht ist ein Fall der hypothethischen Kausalität und ein Unterfall der Reserveursache. Dabei bestand bereits bei Eintritt des schädigenden Ereignisses eine der geschädigten Person bzw. Sache innewohnende Schadensanlage, die über kurz oder lang sowieso zu dem gleichen Schaden wie das die Haftung auslösende Ereignis geführt hätte. Nach allgemeiner Ansicht beschränkt sich der vom Schädiger zu ersetzende Schaden auf die Nachteile, die dem Geschädigten durch den früheren Schadenseintritt entstanden sind (sog. Verfrühungsschaden).

Zu verorten ist die Frage nach der S. bei der Schadenszurechnung und nicht bei der Kausalität. Die Kausalität des Erstereignisses für den Schaden steht außer Frage. Die S. konnte sich nur deshalb nicht mehr auswirken, weil der Schaden bereits eingetreten war.

Schadensersatz (1 a).




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