Positives Interesse

(Erfüllungsinteresse, Nichterfüllungsschaden) ist das Interesse an der Erfüllung eines Rechtsgeschäfts. Hat der Schuldner Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, hat er den Gläubiger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte.

Der Schaden entsteht also dadurch, daß nicht richtig erfüllt wurde. Im BGB stellt der Ersatz des negativen Interesses die Regel und der des p. I. die Ausnahme dar. Der Nichterfüllungsschaden wird nur dann ersetzt, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist, wie z.B. in §§ 280; 286 II; 325; 326; 463; 635 BGB.

Der Ersatz des p. I. umfaßt v.a. auch den entgangenen Gewinn, § 252 BGB, oder Aufwendungen, die der Geschädigte für den Abschluß eines Deckungsgeschäftes machen mußte. Grundsätzlich gilt auch hier, daß die Verletzung des p. I. durch Naturalrestitution auszugleichen ist, §249 S.1 BGB. Da dies aber in den Fällen der §§ 280; 286 II; 325; 326; BGB rechtlich unmöglich ist oder dem erloschenen Erfüllungsanspruch gleich käme (§ 326 I S.2 BGB a. E.) ist gem. § 251 I BGB grundsätzlich in Geld auszugleichen.

Interesse, positives. a. Vertrauensschaden.

Interesse, positives

(Erfüllungsinteresse) Schadensersatz (2 b).




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