Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Ist eine rechtliche Konstruktion, bei der eine dritte, an einem Vertrag zwischen zwei Personen eine unbeteiligte Person in diesen Vertrag einbezogen wird und bei bestimmten Leistungsstörungen Schadensersatz verlangen kann. Rechtsgrundlage ist nach der Rspr. die ergänzende Vertragsauslegung, wohingegen die Lit. in dem V. mit Schutzwirkung eine auf § 242 BGB gestützte richterliche Rechtsfortbildung sieht. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Dritte muß sich im Gefahrenbereich des Vertrages befinden (Leistungsnähe). Der Gläubiger der vertraglich geschuldeten Leistung muß ein besonderes Interesse am Schutz des Dritten haben, sog. Gläubigerinteresse, personenrechtlicher Einschlag (z.B. zwischen Eltern und Kind). Früher wurde der personenrechtliche Einschlag anhand der „Wohl-und Wehe-Formel“ bestimmt. Er wurde bejaht, wenn der Vertragsgläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten zu sorgen hatte. Da dies zu eng wurde, entwickelte man den Begriff des gesteigerten Gläubigerinteresses. Schließlich müssen diese beiden Erfordernisse dem Schuldner beim Abschluß des Vertrages erkennbar gewesen sein. In jüngerer Zeit verlangt der BGH als viertes Kriterium die Schutzwürdigkeit des Dritten, welche entfällt, wenn diesem eigene gleichwertige Ansprüche zustehen. Als gleichwertig i.d.S. gelten aber nur vertragliche oder vertragsähnliche, nicht aber deliktische Ansprüche. Der V. mit Schutzwirkung wurde ja gerade entwickelt, um dem Dritten die Vorteile der Vertragshaftung (z.B. § 278 BGB oder Vermögensschutz) zu gewähren und ihn nicht der Schwäche des Deliktsrechts auszuliefern. Der BGH verzichtet mittlerweile (vor allem in den sog. Gutachterfällen und bei der Expertenhaftung) auf das Erfordernis des personenrechtlichen Einschlags, was in der Lit. zum Teil kritisiert wird (Argument: Verwischung von vertraglicher und deliktischer Haftung), andererseits aber auch Unterstützung findet (z.B. Bayer, JuS 1996, 473). Es liegt z.B. nach dem BGH (Konsulfall) bereits dann ein gesteigertes Gläubigerinteresse vor, wenn die Leistung nach dem Vertragsinhalt bestimmungsgemäß einem Dritten zugutekommen soll und der Vertragsschuldner dies erkennen konnte. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann dem Dritten bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale ein Schadensersatzanspruch aus pVVoder c.i.c. zustehen.




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