Geldersatz

ist die statt in einer anderen Art und Weise ersatzweise in Geld zu erbringende Leistung. Im Schuldrecht kann beim Schadensersatz statt der Naturalherstellung unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Verletzung einer Person, Beschädigung einer Sache, ergebnisloser Fristablauf, Unmöglichkeit der Naturalherstellung, Unge- nügendheit der Naturalherstellung, Unverhältnismä- ßigkeit der Naturalherstellungskosten) der dazu erforderliche Betrag oder eine Entschädigung in Geld verlangt werden (§§ 249 S. 2, 250, 251 BGB). Lit.: Scheuing, M., Der Geldersatz für immaterielle Schäden, 2002

Schadensersatz (2 a).




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