Schadensersatz statt der Leistung

Rechtsfolge der Verletzung einer vertraglich geschuldeten Leistung, die an die Stelle des ausgeschlossenen Anspruchs auf die Leistung tritt. Der Schuldner hat den Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erbringung der Leistung stünde (§ 249 Abs. 1 BGB).
Der Begriff „Schadensersatz statt der Leistung” ersetzt seit Inkrafttreten des SchuldRModG (das insoweit dem Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts aus dein Jahre 1992 folgt, vgl. §§ 280-283 BGB-KE) im Leistungsstörungsrecht
den bisher dort verwendeten Begriff Schadensersatz wegen
Nichterfüllung. Inhaltliche Änderungen sind mit der terminologischen Neuerung nicht verbunden.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen (vgl. § 280 Abs. 3 BGB), wenn der Schuldner die fällige Leistung auch nach einer angemessenen Nachfristsetzung nicht ordnungsgemäß erbringt (§ 281 Abs. 1 BGB), wenn die Leistung nach einer Schutzpflichtverletzung durch den Schuldner dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten ist (§ 282 BGB) oder wenn die Leistungspflicht nach § 275 BGB, also insbes. wegen Unmöglichkeit, ausgeschlossen ist (§ 283 BGB). In allen Fällen besteht kein Anspruch auf die Leistung mehr (vgl. §§281 Abs. 4, 275 Abs. 1 BGB), so dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung an die Stelle des untergegangenen Leistungsanspruchs tritt.
Anstatt des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger gern. § 284 BGB auch Ersatz der frustrierten Aufwendungen verlangen.
Inhalt des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung kann (ungeachtet des Grundsatzes der Naturalrestitution in § 249 Abs. 1 BGB) wegen des gesetzlichen Ausschlusses des Anspruchs auf die Leistung nur die Zahlung von Geld sein. Zu ersetzen ist das Interesse des Gläubigers an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflicht. Bei gegenseitigen Verträgen kann dieses Interesse theoretisch auf zwei unterschiedlichen Wegen ermittelt werden:
— Bei der Austauschmethode (Surrogationsmethode) wird nur auf das Leistungsinteresse des Gläubigers an der ausgefallenen Leistung abgestellt. Der Anspruch auf Ersatz dieses Interesses tritt bei Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen an die Stelle des Leistungsanspruchs, so dass insbes. der Anspruch auf die Gegenleistung und das Synallagma erhalten bleiben. Besteht die Gegenleistung in einer Geldschuld, kann ggf. der Schadensersatzanspruch gegen die Gegenleistung aufgerechnet werden.
— Bei der Differenzmethode wird auf den Vertrag als Ganzes und auf das Interesse des Gläubigers an der Vertragsdurchführung abgestellt. Der Anspruch richtet sich als einheitlicher Zahlungsanspruch von vornherein auf den Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung, der Anspruch auf die Gegenleistung (der nur Abrechnungsposten bei der Schadensberechnung ist) entfällt.
Die h. M. wendet bislang eine sog. eingeschränkte Differenzmethode an, nach der der Gläubiger grundsätzlich nach der Differenzmethode vorgehen muss, bei besonderem Interesse an der Gegenleistung aber auf der Anwendung der Surrogationsmethode bestehen kann. Zwingend soll aber nach der Surrogationsmethode vorzugehen sein, wenn die (nur nach einem Rücktritt rückabzuwickelnde) Gegenleistung bereits erbracht wurde. Eine Anwendung der Surrogationsmethode soll dagegen ausgeschlossen sein, soweit der Anspruch auf die Gegenleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen ist (wie nach § 326 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.).
Die durch das SchuldRModG erfolgten Änderungen haben die wesentlichen Gründe, die zur Annahme einer Beschränkung des Wahlrechts des Gläubigers zwischen Differenz- und Surrogationsmethode geführt haben, entfallen lassen: Rücktritt und Schadensersatz können jederzeit nebeneinander geltend gemacht werden (§ 323 BGB) und der Anspruch auf die Gegenleistung geht nicht bereits mit Ablauf der Nachfrist, sondern erst mit dem Schadensersatzverlangen unter (§ 281 Abs. 4 BGB). Es spricht daher einiges dafür, dem Gläubiger künftig ein unbeschränktes Wahlrecht zwischen beiden Abrechnungsmethoden zuzugestehen.
Hat der Schuldner nur eine Teilleistung erbracht oder ist die erbrachte Leistung nicht ordnungsgemäß, kommen zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden in Betracht: Entweder behält der Gläubiger die unvollständige oder fehlerhafte Leistung und liquidiert den Minderwert (sog. kleiner Schadensersatz) oder er weist die Leistung zurück und fordert Schadensersatz statt der ganzen Leistung, also Ersatz des aus der Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens (sog. großer Schadensersatz). Der Gläubiger kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn die erbrachte Teilleistung für ihn kein Interesse hat (§ 281 Abs. 1 S.2 BGB) bzw. wenn die pflichtwidrige Abweichung der erbrachten Leistung vorn Geschuldeten nicht unerheblich ist (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB). Verlangt er Schadensersatz statt der ganzen Leistung, richtet sich die Rückabwicklung des bereits erfolgten Leistungsaustausches nach den Vorschriften über den Rücktritt (§ 281 Abs. 5 BGB).
Schadensersatz wegen Nichterfüllung: Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs für die Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Der Schuldner hat den Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der verletzten Pflicht stehen würde (§ 249 Abs. 1 BGB). Seitlnkrafttreten des SchuldRModG differenziert das BGB zwischen dem im Leistungsstörungsrecht an die Stelle des (ausgeschlossenen) LeistungsanSpruchs tretenden Schadensersatz statt der Leistung (§§280 Abs. 3, 281-283 BGB) und sonstigem Schadensersatz (vgl. §§280 Abs. 1, 536a BGB), ohne dass mit der (teilweisen) begrifflichen Präzisierung eine inhaltliche Änderung verbunden war.
An anderen Stellen des BGB wird allerdings im Zusammenhang mit Leistungsstörungen nach wie vor der Begriff Schadensersatz wegen Nichterfüllung verwendet (vgl. §1338 Abs. 2, 340 Abs. 2, 523 Abs. 2, 524 Abs. 2, 651 f Abs. 1, 1585 b Abs. 2, 3, 1586 Abs. 2, 1613 Abs. 1, 1615 Abs. 1, 2183 BGB).




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