Ausbleiben

(z.B. § 230 StPO) ist das Nichterscheinen eines an sich erwarteten Menschen oder Umstands. Im Strafprozessrecht findet bei A. des Angeklagten eine Hauptverhandlung - abgesehen von weniger bedeutenden Fällen - grundsätzlich nicht statt. Ist das A. nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen (§§ 230, 232 StPO). Bleibt im Falle einer notwendigen Verteidigung der Verteidiger aus, so ist sogleich ein anderer Verteidiger zu bestellen (§ 145 StPO). Für das Zivil verfahren —+ Versäumnisverfahren.

einer Partei Versäumnisurteil; - eines Beschuldigten (Angeklagten) Vorführungsbefehl, Hauptverhandlung, Strafbefehl; - eines Zeugen s. dort; - eines Wehr(Zivildienst)pflichtigen Vorführung Wehrpflichtiger.




Vorheriger Fachbegriff: Ausbildungszuschüsse | Nächster Fachbegriff: Ausbleiben des Angeklagten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen